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16. August 2016

Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz

Lesedauer: 5 Minuten

Ein Diebstahl ist fast nie eine Bagatelle. Darum ist es richtig, dass im Falle eines Diebstahls am Arbeitsplatz in den allermeisten Fällen die fristlose Kündigung erfolgt.

Der Diebstahl am Arbeitsplatz kann sich gegen verschiedene Opfer richten. Insbesondere wären das Diebstähle zum Nachteil von folgenden Gruppen:

  1. Arbeitgeber
  2. Lieferanten oder Kooperationsbetriebe
  3. Kollegen
  4. Kunden

Im der Folge wollen wir versuchen, diese doch sehr unterschiedlichen Fälle anhand von Beispielen zu vergleichen.

Diebstahl am Arbeitsplatz zu Lasten des Arbeitgebers

Hier ist der Geschädigte der eigene Arbeitgeber. Geht ein Arbeitnehmer in das Lager und holt sich dort Waren, die er mit nach Hause nimmt, ohne diese zu bezahlen, ist das Diebstahl. Gleiches gilt, wenn er sich Arbeitsmaterialien oder Werbegeschenke des Arbeitgebers aneignet, um diese mitzunehmen.

Wenn er Geld aus dem offenen Tresor stiehlt, ist das Diebstahl. Entnimmt er das Geld aus der Kasse, die im untersteht, redet der Volksmund zwar von Kassendiebstahl. Rein formell ist es aber Unterschlagung von Geld aus der Kasse. Die Tat hat zwar im Gesetz einen anderen Namen, doch kommt sie für den Arbeitgeber auf das Gleiche heraus: sein Geld ist weg.

Optionen einer Detektei um das aufzuklären:

  • Einsatz einer verdeckten Videoüberwachung
  • Einsatz eines verdeckten Ermittlers
  • Einsatz von Diebesfallen
  • Testkäufe (speziell bei Unterschlagung beim Kassiervorgang)

Diebstahl am Arbeitsplatz zulasten eines Lieferanten oder Kooperationsbetriebes

Stellen wir uns vor, ein Mitarbeiter hat Kontakt mit einem Zulieferer, der Waren anliefert. Nun kommt dieser Zulieferer mit seinen Waren und besagter Mitarbeiter zweigt noch ein extra Paket für sich ab. Das Paket steht nicht auf dem Lieferschein und der Arbeitgeber des Mitarbeiters bezahlt nichts dafür. In dem Fall ist dann der Lieferant der Geschädigte.

Optionen einer Detektei:

  • Einsatz einer verdeckten Videoüberwachung
  • Einsatz eines verdeckten Ermittlers

Diebstahl am Arbeitsplatz zulasten eines Kollegen

Speziell beim Militär gibt es einen treffenden Ausdruck dafür, wenn ein Mitarbeiter einen Kollegen bestohlen hatte: Kameradendiebstahl. Es ist schlimm, wenn man am eigenen Arbeitsplatz seine Sachen nicht liegen lassen kann, weil man befürchten muss, dass sich ein Kollege oder eine Kollegin als diebische Elster erweist.

Fälle dieser Art finden sich bei Detekteien immer wieder. Meist wird Geld aus der Geldbörse gestohlen. Manchmal sind es Lebensmittel oder Zigaretten. Auch Wertgegenstände sind hin und wieder Ziel von Dieben.

Einen interessanten Lösungsansatz fand ein Mitarbeiter, dem immer jemand sein Getränk aus dem Kühlschrank in der Firma leer trank. Der Mann setzte ein starkes Abführmittel zu.

Nachdem der bis dahin unbekannte Täter wieder einmal zugeschlagen hatte, stellte sich schnell heraus, wer es war. Dieser Täter befand sich danach für unbestimmte Zeit auf der Toilette. Es wäre für den Täter weniger einschneidend gewesen, die Flasche auf Fingerabdrücke zu untersuchen, doch so war es wohl kostengünstiger.

Aufklärungsmöglichkeiten einer Detektei:

  • Einsatz einer verdeckten Videoüberwachung
  • Einsatz von Diebesfallen
  • Überprüfung von Fingerabdrücken

Diebstahl am Arbeitsplatz zulasten eines Kunden

Bestiehlt ein Mitarbeiter eines Unternehmens einen Kunden, ist das wohl die Diebstahlshandlung, die einem Unternehmen den größten Schaden Imageschaden zufügt. Und dennoch kommt so etwas vor.

Ein Beispiel aus der Praxis unserer Detektei

In einer Zahnarztpraxis meldete sich eine Patientin beim Chef, die behauptete, bestohlen worden zu sein. Sie wisse das ganz genau, weil sie unmittelbar vor dem Besuch der Praxis Geld am Automaten abgeholt habe. Von diesem Geld fehlten nun 50 Euro. Dieser Diebstahl könne nur in der Praxis passiert sein, weil sie nach dem Praxisbesuch einen Einkauf tätigen wollte. Zu dem Zeitpunkt sei das Geld nicht mehr vollständig gewesen. Ein Irrtum sei ausgeschlossen. Schon einige Tage vorher hatte eine Patientin gefragt, ob sie in der Praxis vielleicht Geld verloren habe, da sie etwas vermisse.

Taten sind per Video aufzuklären

Der Zahnarzt stand vor einem Problem. Er konnte die Vorwürfe nicht einfach vergessen. Nicht jeder Mensch bemerkt sofort, ob eine relativ kleine Summe Geld aus der Geldbörse fehlt. So könnte es sein, dass derartige Diebstähle schon früher aufgetreten sind. Es musste Klarheit her.

Ganz offensichtlich musste das Geld aus der Handtasche entwendet worden sein, als die Patientin nebenan zum Röntgen war. Eine andere Erklärung war nicht denkbar. Daher entschied sich der Zahnarzt dafür, eine zeitweilige Videoüberwachung vorzunehmen. Um die Möglichkeiten zu einem Diebstahl zu erhöhen, bat der Zahnarzt einige Patientinnen, mit denen er freundschaftlich verbunden war, ganz offensichtlich das Portemonnaie in der Handtasche liegen zu lassen, während sie den Raum verließen.

Es dauerte tatsächlich nicht lange, bis der nächste Diebstahl passierte. Der Zahnarzt hatte alle eingeweihten Patientinnen gebeten, vor und nach dem Besuch das Geld zu zählen. Schon am zweiten Tag berichtete eine Patientin, dass 20 Euro fehlten. Das war der Augenblick, in dem der Detektiv die heimlichen Videoaufnahmen auswertete, um dem Täter auf die Spur zu kommen.

Praktikantin war die Täterin

Beim Auswerten der Aufnahmen stellte sich heraus, dass eine Praktikantin, die über das Arbeitsamt ein Langzeitpraktikum in der Praxis machen sollte, die Täterin war.

Sie hatte die „Gunst der Stunde“ genutzt, um das Geld aus dem Portemonnaie zu stehlen. Die Videoaufnahmen bewiesen das eindeutig. Das Praktikum war an dieser Stelle beendet. Die Praktikantin gab mehrere Diebstähle zu. Der Kunde verzichtete auf eine Strafanzeige, da die Täterin den Schaden zurückzahlen und die Kosten der Detektei erstatten wollte.

Immer dann wenn Kunden oder ähnlich bestohlen werden, müssen Sie unbedingt schnellstmöglich handeln.

Wege einer Detektei:

  • Einsatz einer verdeckten Videoüberwachung
  • Einsatz eines verdeckten Ermittlers
  • Einsatz von Diebesfallen

Diebstahl ist Grund um dem Mitarbeiter zu kündigen

Begeht ein Arbeitnehmer einen Diebstahl am Arbeitsplatz, so begeht er nicht nur in strafrechtlicher Sicht ein Vergehen. Aus Sicht des Arbeitsrechts ist ihm ein gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen. Tatsächlich verletzt er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

Kann der Arbeitgeber das Stehlen beweisen, so kann er das Arbeitsverhältnis in der Regel fristlos beenden. Die außerordentliche Kündigung ist dabei vom Arbeitsrecht gedeckt. Eine zuvor ausgesprochene Abmahnung ist dann in den meisten Fällen nicht notwendig.

Der Gesetzgeber spricht in solchen Fällen von einem sogenannten Vertrauensverlust. Das ist ein ausschlaggebender Punkt für eine Kündigung nach § 626 BGB.

Urteile zu Diebstählen am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um den Diebstahl von 50 Euro aus der Kasse ging. Das Urteil: Die fristlose Kündigung wegen der Unterschlagung des Geldes ist rechtens, denn 50 Euro seien keine Bagatelle. ( LAG Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 25 Sa 1080/10).

Das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz hatte zu entscheiden, ob die heimliche Mitnahme von Artikeln, die eigentlich zum Entsorgen vorgesehen waren, als Diebstahl zu werten war und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Urteil: Die Mitnahme von zum Entsorgen vorgesehen Sachen (hier 62 Miniflaschen Alkohol und 2 angefangene Toilettenpapier-Rollen) ist nicht statthaft. Wer das macht, handelt grob vertragswidrig. Der Arbeitgeber darf kündigen. (BAG, Aktenzeichen 2 AZR 36/03).

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte zu prüfen, ob die nicht erlaubte Mitnahme von Aluminium Resten zur Kündigung führen. Ein Arbeitnehmer hatte das gemacht und das Aluminium dann verkauft. Er versuchte sich zu rechtfertigen, es sei ja nur Abfall gewesen. Das Urteil: Kündigung ist gerechtfertigt. (LAG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 5 Sa 341 / 05).

Das Arbeitsgerichtes Neunkirchen hatte zu entscheiden, ob einer Mitarbeiterin wegen des Essens von zwei unbezahlten Omeletts des Arbeitgebers und der Mitnahme eines ebenfalls nicht bezahlten belegten Brötchens fristlos gekündigt werden darf. Das Urteil: Nach Ansicht der Richter war es Diebstahl und dieser endet mit einer fristloser Kündigung (ArbG Neunkirchen, Aktenzeichen 2 Ca 856/11).

Ist eine Videoüberwachung bei Diebstahl am Arbeitsplatz immer rechtens?

Eine heimliche Videoüberwachung ist am Arbeitsplatz nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Vorausgesetzt ist es, dass ein Verdacht auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten durch einen Mitarbeiter vorliegt. Das sind zum Beispiel Diebstahl oder Unterschlagung. Die Videoüberwachung ist nur temporär einzusetzen. Dauerhaft ist sie nicht gestattet. Wichtig: es darf es keine mildere Form der Beweisführung geben.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 27. März 03, Aktenzeichen 2 AZR 51/02, klare Maßstäbe gesetzt, wann heimlich aufgezeichnete Videoaufnahmen vor Gericht als Beweismittel zulässig sind:

  1. Es muss der klare Verdacht auf ein strafbares Handeln oder eine andere schwerwiegende Verfehlung zum Nachteil des Arbeitgebers vorliegen.
  2. Es darf keine Mittel geben, die weniger einschneidend sind, um den Fall aufzuklären.
  3. Die Videoüberwachung darf nicht unverhältnismäßig sein.

Hält man diese „Spielregeln“ ein, so ist die zeitlich begrenzte heimliche Videoüberwachung im Falle eines Verdachts zulässig. Die Videos können Sie dann zu Beweiszwecken verwendet.

Lesen Sie dazu den Artikel: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - was ist erlaubt?

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