Lesezeit: 5 MinutenFälle von Unterschlagungen beschäftigen Detekteien sehr häufig. Der am häufigsten zu bearbeitende Fall für einen Detektiv: Unterschlagung von Geld.
Von einer Unterschlagung spricht man im Strafrecht, wenn jemand sich eine fremde Sache, die beweglich sein muss, aneignet. Diese Sache gehört entweder jemand anderem, zumindest aber darf sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters gestanden haben, als er sie sich zugeeignet hat.
Das Delikt ist übrigens wertunabhängig. Folglich kann die unterschlagene Sache sogar faktisch wertlos sein. Trotzdem löst sie aber bei der rechtswidrigen Zueignung den Straftatbestand der Unterschlagung aus. Hier wollen wir uns aber primär um das Thema Geldunterschlagung widmen, also der Zueignung des Eigentums anderer.
Ist eine Unterschlagung gleichzeitig Diebstahl?
Nein, nicht wirklich. Umgekehrt wird der Schuh draus. Denn wenn jemand eine bewegliche fremde Sache stiehlt, dann unterschlägt er sie auch gleichzeitig. Andersrum ist das nicht der Fall. Der Diebstahl geht im Strafrecht weiter als die Unterschlagung. Das Strafmaß ist daher auch leicht unterschiedlich.
Bei dem Diebstahl nimmt ein Täter einem anderen aktiv etwas weg. Bei der Unterschlagung ist das nicht der Fall. Stellen wir uns also vor, ein Arbeitgeber stellt einem Außendienstmitarbeiter ein spezielles Gerät zur Verfügung. Diese benötigt der Mitarbeiter für seine beruflichen Vorführungen. Nach dem Ausscheiden aus der Firma gibt der Mitarbeiter das Gerät aber nicht zurück. In einem solchen Fall hat er es nicht gestohlen, sondern unterschlagen. Denn er hat es nicht aktiv weggenommen, sondern er hat es zuvor rechtmäßig in Besitz und Gebrauch gehabt. Nur hat er anschließend eine Zueignung vorgenommen, die nicht erlaubt ist, denn er hätte die Sache zurückgeben müssen.
Die Unterschlagung ist ein Eigentumsdelikt. Geregelt wird sie im Strafrecht in § 246 StGB. Es kommt bei Unterschlagung nicht auf den Wert der Sache an. Auch wenn die fremde Sache, die sich der Täter angeeignet hat, keinen realen Wert hat, begeht er doch eine Unterschlagung, wie oben bereits erklärt.
Noch ein einfaches Beispiel aus dem Leben: Leiht sich jemand ein Buch aus und gibt das nicht zurück, dann ist das eine Unterschlagung.
Wie sieht es bei Geld aus - wird es unterschlagen oder gestohlen?
Das kommt ganz darauf an. Wenn der Täter alleine verantwortlich für eine Kasse ist und darin Geld des Arbeitgebers verwaltet, das er in die eigene Tasche steckt, dann ist das Unterschlagung. Denn das Geld war ihm ja anvertraut. Entnimmt hingegen ein x-beliebiger Mitarbeiter Geld aus der Firmenkasse, mit der er sonst nichts zu tun hat, dann ist das Diebstahl. Sie merken, die Unterschiede sind oft gering und selbst ein Rechtsanwalt kann manchmal nur schwer abgrenzen, wo das eine Delikt beginnt und das andere aufhört.
Ob im Einzelfall ein Diebstahl gemäß § 242 StGB gegeben ist oder eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB, muss stets exakt geprüft werden, weil es jeweils von den genauen Tatumständen abhängt. Selbst ein Anwalt muss oft ganz genau schauen, ob das eine oder das andere Delikt vorliegt. So oder so hat sich der Täter strafbar gemacht.
Sonderfall: Veruntreuung
Wird jemand beauftragt, eine bestimmte Summe Geld von A nach B zu bringen und der Überbringer steckt das Geld tatsächlich in die eigene Geldbörse anstatt es abzugeben, dann ist das eine typische Veruntreuung. Die Veruntreuung zählt zu den Delikten der Unterschlagung.
Welche Strafe gibt es bei Unterschlagung von Geld oder Diebstahl?
Die Strafe für eine Unterschlagung langt im Strafrecht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Strafrahmen für einen Diebstahl reicht von der Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Haft. Die Höhe der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Verjährung der Strafverfolgung liegt bei der Unterschlagung bei 3 respektive 5 Jahren. Bei einem einfachen Diebstahl tritt die Verjährung nach 5 Jahren ein. Bei besonders schweren Fällen von Diebstahl tritt die Verjährung erst nach 10 Jahren ein. Nähere Auskünfte wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt erteilen.
Kommt es für den Geschädigten darauf an, ob das Geld unterschlagen oder gestohlen wurde?
Eigentlich nicht, denn in beiden Fällen ist sein Geld weg. Lediglich beim Strafmaß gibt es Unterschiede und das wiederum interessiert den Geschädigten eher weniger.
Ob wir also von Kassendiebstahl reden oder von Geldunterschlagung aus der Kasse, spielt für den Geschädigten keine Rolle, denn sein Eigentum ist er los.
Kann eine Detektei helfen, eine Unterschlagung aufzuklären?
Detekteien werden häufig engagiert, Ermittlungen bei Fällen von Unterschlagung zu tätigen. Durch zielorientierte Maßnahmen lassen sich derartige Fälle aufklären. Häufig wird eine Detektei dann beauftragt, wenn:
- Geld aus der Kasse unterschlagen wird.
- Das Firmenauto nach dem Ausscheiden aus der Firma nicht zurückgegeben wird.
- Warenbestände bei Auslieferungsfahrern oder LKW-Fahrern fehlen.
In all diesen und weit mehr Fällen lassen sich durch Privatdetektive Beweise erlangen, mit denen die Delikte aufgeklärt werden können. Oft arbeite der Privatdetektiv dann Hand in Hand mit dem Rechtsanwalt des Geschädigten.
Ganz oben in der Liste der Aufträge dieses Segments ist der Griff in die Kasse durch eine im Unternehmen angestellte Person. In einem solchen Fall setzen Detektive zumeist eine Videoüberwachung ein. Mit versteckten Kameras soll der Täter überführt werden.
Das ist bei dem Vorliegen eines Straftatbestands durchaus erlaubt. Mittels der temporären Kassenüberwachung ist es möglich, Bildmaterial von den strafbaren Handlungen zu erlangen. Damit kann der Täter rechtssicher überführt und dingfest gemacht werden.
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Was sind der Unterschlagung ähnliche Delikte?
Hier kommen mehrere Delikte in Frage. Das wären:
Untreue nach § 266 StGB
Von Untreue im Sinne des § 266 StGB spricht man zum Beispiel dann, wenn ein Kassierer nach dem Bezahlen durch den Kunden den bezahlten Betrag in der Kasse wieder storniert und das Geld stattdessen selber einsteckt. Von Untreue reden wir auch, wenn ein Angestellter einer Firma einer befreundeten Person heimlich Waren oder Leistungen ohne Bezahlung mitgibt.
Diebstahl nach § 242 StGB
Diebstahl im Unternehmen nach § 242 StGB zählt zu den häufigsten Formen der Wirtschaftskriminalität. Wenn ein Angestellter einer Firma Büroartikel mit nach Hause nimmt, Werkzeug oder Material heimlich mitnimmt, dann ist das bereits Diebstahl. Fast jede Firma ist von Diebstählen aus Warenlager, Produktion, Vertrieb und anderen Firmenbereichen betroffen oder zumindest gefährdet.
Betrug nach § 263 StGB
Betrug nach § 263 StGB umfasst verschiedenste Delikte. Besonders häufig kommt das Delikt der Kickback Zahlungen vor. Das sieht dann zum Beispiel so aus, dass der Einkauf eines Unternehmens mit dem Verkäufer einen überhöhten Kaufpreis vereinbart.
Der Einkäufer zahlt dann zum Beispiel 5.000 Euro für einen Artikel, der eigentlich nur 4.000 Euro gekostet hätte. Er hat mithin 1.000 Euro mehr als eigentlich notwendig bezahlt. Von diesen 1.000 Euro bekommt der Einkäufer dann zum Beispiel 500 Euro für die eigene Tasche ab. In einem solchen Fall handelt es sich um Betrug.
Im Zweifel befragen Sie immer einen Anwalt. Dieser wird Ihnen juristisch exakt sagen, welches Delikt in Ihrem Fall vorliegt. Der Anwalt erklärt Ihnen auch, wie das Strafmaß nach dem Strafrecht in Ihrem Fall zu bemessen wäre.
Aus der Praxis von privatdetektiv.de: Unterschlagung von Geld aufgeklärt
Ein Geschäftsinhaber bemerkte, dass seine "Zahlen nicht stimmten". Das Ladenlokal in guter Lage florierte, doch es schien so, dass das Verhältnis von Wareneinsatz und den Einnahmen nicht passte. Nach den letzten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen fehlte eindeutig Geld in der Kasse. Um das aufzuklären, sollte ein Detektiv in Essen für Klarheit sorgen.
Nach Erörterung des Sachverhalts und Analyse durch einen Privatdetektiv lag der Verdacht auf der Hand, dass das Geld aus der Kasse verschwindet. In Verdacht standen 3 verschiedene Verkäuferinnen. Um den Fall aufklären zu können, waren Testkäufe nicht geeignet. Es blieb nur der Einsatz einer versteckten Videoüberwachungsanlage. So sollte festgestellt werden, wer für die Unterschlagung des Geldes verantwortlich zeichnet.
Nach Feierabend wurden die Minikameras so eingebaut, dass sie für einen Außenstehenden nicht zu erkennen waren. In der Folge zeichneten sie alle Kassenbewegungen auf. Nach 14 Tagen wurden die Kameras ausgebaut. Anschließend war es Aufgabe unserer Detektei, die Bilder auszuwerten.
Das Ergebnis war erschütternd. Regelmäßig griff eine der Angestellten immer wieder in die Kasse und unterschlug Teile der Einnahmen. Es gelang ihr, diese Vorgänge gut zu kaschieren, so dass im Kassenjournal nichts zu bemerken war.
Die Frau wurde dann einer Anhörung unterzogen. Dabei gab sie zu, ohne Not schon längere Zeit Geld zu unterschlagen. Gesamte Schadensumme: 50.000 Euro. Gut war allerdings, dass die Täterin das Geld gar nicht ausgegeben hatte. So war es möglich, die komplette dem Schaden entsprechende Geldsumme wieder zu realisieren, ganz ohne Anwalt und Gericht.
Der Inhaber des Geschäftes erhielt nicht nur sein Geld zurück, er ließ sich auch die Kosten für den Einsatz einer Detektei von der Täterin ersetzen. Gleichzeitig wurde das Arbeitsverhältnis fristlos beendet. Sein Rechtsanwalt fertigte dafür einen Aufhebungsvertrag mit einer Klausel zum Schadenersatz. Eine Strafanzeige wurde nicht mehr erstattet; darauf konnte der Mann nun gut verzichten. Das Strafmaß wäre hier wohl eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe gewesen. Davon hätte der Mann rein nichts gehabt und es ihm auch nicht wichtig. Wirklich wichtig war nur, dass sein Schaden und die Kosten für Detektei und Rechtsanwalt ersetzt wurden.