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1. August 2018

Videoüberwachung am Arbeitsplatz - was ist erlaubt?

Lesedauer: 5 Minuten

Was tun, wenn im Betrieb Straftaten auftreten? Ist eine private Videoüberwachung in so einem Fall erlaubt? Ja, sie ist zulässig.

Im Falle eines Verdachts darf ein Arbeitgeber kurzfristig eine heimliche Videoüberwachung vornehmen, um einen Arbeitnehmer einer Straftat zu überführen. In einer solchen Situation muss der Chef weder den überwachten Arbeitnehmer noch die übrigen Mitarbeiter auf die Videoüberwachung hinweisen oder deren Einverständnis einholen.

Der Wunsch von Unternehmern nach einer besseren Kontrolle und mehr Optionen des Überwachens  ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Im öffentlichen Raum geht der Installation einer Kamera immer ein bestimmter Prozess voraus.

Einsatz von Kameras ist erlaubt

Es gilt, als angesehenen Interessen der Bürger abzuwägen, die eines Schutzes würdig sind. Diese und die Interessen von Eigentümern, den Kommunen, Ländern und dem Bund sind in Einklang zu bringen. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung im öffentlichen Raum laut § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gestattet.

Die Frage, ob eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig ist, diskutieren Experten im Einzelfall kontrovers. Gelegentlich ist sie ein Streitpunkt zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeitern. Auf Seite der Arbeitgeber steht das berechtigte Interesse, ihr Eigentum vor Diebstahl und Missbrauch zu schützen. Auf der anderen Seite pochen Arbeitnehmer auf ihr Recht der sogenannten informellen Selbstbestimmung zu dem das Recht am eigenen Bild gehört.

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz als wirksames Mittel um Straftaten aufzuklären

Um mit Kameras rechts- und regelkonform im öffentlichen Bereich zu überwachen, ist ein Hinweis nötig. Dieser muss besagen, dass Kameras angebracht sind. Um Mitarbeiter im Unternehmen heimlich zu überwachen, sind vom Arbeitgeber deutlich höhere Hürden zu nehmen. Ein Problem ist, dass die Rechtslage für viele Firmen nicht eindeutig ist.

Dürfen Sie öffentlich zugängliche Geschäftsräume mit Kameras überwachen?

Sind Kameras am Arbeitsplatz überhaupt zulässig? Was sagt der Datenschutz im Hinblick auf die Videoüberwachung von Angestellten? Diese und ähnliche Fragen beschäftigen viele Personen.

Grundsätzlich ist nach dem Bundesdatenschutzgesetzes eine regelmäßige und offensichtliche Videoüberwachung in Unternehmen zulässig. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern und Angestellten das Einverständnis einholt.

Die Mitarbeiter erklären das Einverständnis zum Einsatz von Kameras

Das Erklären des Einverständnisses zum Einsatz von Kameras im Betrieb unterliegt Regeln. Es muss nach dem Gesetz eindeutig, freiwillig und widerrufbar sein.

Der Arbeitgeber muss klar und eindeutig benennen, welchem Zweck die Überwachung dienen soll. Der Schutz des Eigentums ist ein Umstand, bei dem eine (offensichtliche) Videoüberwachung zulässig ist. Generell dürfen Sie die Arbeitszeit an bestimmten Arbeitsplätzen per Kamera erfassen. Das gilt allerdings nur, wenn die Arbeitnehmer dem zustimmen.

Erfolgt keine Information der Arbeitnehmer ist der Einsatz nicht erlaubt. Das gilt auch wenn Sie die Kameras verdeckt einsetzen, obwohl der Mitarbeiter das ablehnt. Beides sind erhebliche Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiter. Diese Form des Überwachens verstößt gegen die Vorschriften des Datenschutzes. Die informationelle Selbstbestimmung ist in dem Fall nicht mehr gegeben.

In bestimmten Räumen ist es nicht erlaubt zu überwachen

Es ist nicht erlaubt, alle Bereiche in einem Unternehmen per Kamera zu überwachen. Private Räume der Arbeitnehmer und Angestellten sind grundsätzlich von der Videoüberwachung ausgenommen.

Das heißt, das Überwachen von Umkleideräumen und Sanitär-Bereichen mittels Kameras ist per Gesetz verboten. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Betroffenen schwerer wiegen als die Schutzbedürfnisse des Arbeitgebers.

Wann ist eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Heimlich Aufnahmen am Arbeitsplatz sind in der Regel nicht gestattet. Aber es gibt begründete Ausnahmen. Zunächst sind die installierten Kameras grundsätzlich sichtbar anzubringen. Das heißt: sie sind nicht versteckt montiert.

Von dieser Regel gibt es für Arbeitgeber nur eine Ausnahme.

Wenn ein begründeter Verdacht auf eine Straftat wie Diebstahl oder Sabotage vorliegt, ist das heimliche Überwachen per versteckter Kamera erlaubt. In diesen Fällen brauchen Sie die Kameras weder sichtbar installieren noch Ihre Mitarbeiter auf die Kameras hinweisen.

Die Maßnahme der verdeckten Videoüberwachung ist nur über einen kurzen Zeitraum statthaft. Über die Frage, was ein kurzer Zeitraum ist, streiten sich die Gelehrten stets aufs Neue.

Brauchen Sie Hilfe, weil jemand im Betrieb stiehlt?

Haben Sie den begründeten Verdacht haben, dass in Ihrem Betrieb nicht alles mit rechten Dingen zugeht? Dann zögern Sie nicht und rufen umgehend eine erfahrene Detektei zur Hilfe.

Viele Firmen befinden sich in einer Zwickmühle. Auf der einen Seite sind sie unsicher, wann, wo und wie es erlaubt ist, heimliche Kameras einzusetzen. Auf der anderen Seite steht der Wunsch, eine bessere Kontrolle über das Geschehen im eigenen Unternehmen zu erhalten.

Im Einzelfall kommt hinzu, dass die für eine moderne Videoüberwachung erforderlichen Investitionen oft in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Nutzen stehen. Einen Ausweg aus dieser Situation bieten Detekteien. Detekteien arbeiten diskret, umsichtig und zielgerichtet. Bei einer Detektei erhalten Sie hochmoderne Kameras, die Sie nicht kaufen, sondern für eine kurze Zeit leihen.

Erfahrene Mitarbeiter erkennen, wie Sie durch den Einsatz von Überwachungskameras Beweise erhalten. Per Video erfahren Sie, was Ihnen verborgen bleibt. Als Detektei sorgen wir dafür, dass Sie wissen, was vor sich geht. Das versetzt Sie in die Lage, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Regelung im privaten Bereich zum Thema Videoüberwachung

Theoretisch dürfen Sie zuhause auf Ihrem Grundstück eine Überwachungskamera aufbauen. Diese darf aber nicht in den öffentlichen Raum filmen. Es ist nicht erlaubt, auf Ihrem Grundstück zu filmen, wenn Sie einen Mieter haben, der nicht auf dem Film sein will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters spricht dagegen.

Generell gilt zu beachten: Es ist nicht erlaubt, öffentliche Plätze und öffentlich zugängliche Bereiche per Kamera zu filmen, auch nicht vom privaten Grundstück aus. Das gilt auch für Kamera-Attrappen. Eine andere Person weiß nämlich nicht, dass es keine echte Videokamera, sondern eine Attrappe ist. Dadurch erzeugt man einen zu hohen Überwachungsdruck und verletzt die Persönlichkeitsrechte, so ein beispielhaftes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt 33 C 3407/14.

Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof hat im März 2010 in seinem Urteil (Az.: VI ZR 176/09) Regeln zur Kameraüberwachung festgelegt. Darin stellen die Richter fest: Eine Überwachung per Video kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Aus diesem Grund gilt: Eine betroffene Person darf selber bestimmen, ob sie im Garten, Flur oder Weg gefilmt wird. Aber auch hier gelten Ausnahmen.

Im eigenen Heim dürfen Sie Ihr Objekt von innen und außen und auf dem gesamten Grundstück filmen, wenn alle Mitbewohner einverstanden sind. Der Garten des Nachbarn oder der öffentliche Gehweg neben dem Haus dürfen nicht von der Kamera erfasst werden. Befürchtet ein Nachbar, die Kamera könne ihn erfassen, kann er auf darauf drängen, das zu unterlassen. Allerdings ist es notwendig, dann klare und nachvollziehbare Beweise für diese Annahme zu haben.

Bei verschiedenen Wohnparteien ist die Rechtslage schwierig. Alle Mieter und/oder Eigentümer müssen mit der Kameraüberwachung im Flurbereich oder Hof einverstanden sein. Hinzu kommt, dass es eine klare Gefahr gibt, die die Überwachung rechtfertigt.

Denn nach § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes gibt es Regeln. Öffentlich zugängliche Räume dürfen nur dann mit einer Kamera überwacht werden, wenn es berechtigte Interessen und konkret festgelegte Ziele gibt. Diebstähle von Fahrrädern, mit Graffiti beschmierte Hauswände und ähnliches sind solche Gründe. Beispiel: Das Amtsgericht München gestattete die Installation einer Kamera an einem Mietshaus, weil am Haus eine Scheibe eingeschlagen worden war (Az.: 191 C 23903/14).

Eine fortwährende Überwachung öffentlicher Stellen ohne Kontrolle ist aber zumeist nicht gestattet.

Wie sieht es mit einer Kamera im Spion oder an der Haustür aus?

Im Spion in der Wohnungstür darf grundsätzlich eine Kamera sein. Auch eine Kamera vor der Tür oder im Hauseingang ist zulässig, wenn sie nur ein Bild wiedergibt aber dieses nicht aufzeichnet. Auch die private Aufnahme wäre nicht gestattet, da sie öffentlich filmt und die Rechte der Betroffenen überwiegen. Zu beachten ist, dass die Tür des Nachbarn nicht im Visier der Kamera sein darf.

Benötigen Sie eine Überwachung per Videokamera?

Wollen Sie zu einem festgelegten Zweck in Wahrung berechtigter Interessen eine Überwachung per Videokamera vornehmen? Dann unterstützen wir Sie gerne bei dieser Maßnahme. Egal ob privat auf dem eigenen Grundstück, im Haus oder in der Firma - wir überwachen für Sie bei einem triftigen Grund und wahren dabei die rechtlichen Grundlagen.

Nutzen Sie unsere Kompetenz im Thema Video und lassen sich zu Ihrem Fall beraten. So tragen wir zu Ihrem Schutz bei. Rufen Sie jetzt an:

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