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15. August 2016

Bedrohung – ein Delikt nach § 241 StGB

Lesedauer: 4 Minuten

Bedrohung, was ist das eigentlich genau? Die Definition von Bedrohung orientiert sich am Gesetzestext im Strafgesetzbuch. Danach macht sich derjenige strafbar, der eine andere Person damit bedroht, gegen diese ein Verbrechen zu begehen. Damit nicht genug – auch wer jemanden mit einem Verbrechen bedroht, dass nicht gegen einen selber aber gegen eine nahestehende Person gerichtet ist, macht sich strafbar.

Der zweite Absatz des § 241 StGB regelt, dass jemand auch dann bestraft wird, wenn er jemandem vortäuscht, gegen diesen ein Verbrechen bevorsteht, obwohl er genau weiß, dass das nicht wahr ist.

Strafe für Bedrohung

Die Bedrohung einer Person wird entweder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet. Die Freiheitsstrafe kann dabei bis zu einem Jahr betragen.

Was ist denn eigentlich ein Verbrechen?

In der Definition von Bedrohung hieß es, dass jemand selbst oder eine nahestehende Person mit einem Verbrechen bedroht wird. Was aber bedeutet der Begriff Verbrechen denn genau?

Mit Verbrechen wird eine rechtswidrige Handlung bezeichnet, die vom Gesetz her mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird. An dem Strafmaß erkennen Sie, dass somit nicht jede mündlich ausgesprochene Drohung auch gleich eine Bedrohung ist.

Wenn nämlich das Strafmaß für die ausgesprochene Drohung nicht zu einem Strafmaß von mindestens einem Jahr oder mehr führen kann, so mangelt es eben an der Bedrohlichkeit im juristischen Sinne.

Es spielt übrigens für die Beurteilung des Straftatbestands der Bedrohung keine Rolle, ob die bedrohte Person die ausgesprochene Drohgebärde wirklich ernst nimmt. Auch ist es egal, ob der Bedroher seine ausgesprochene Drohung umsetzen will oder das überhaupt kann. Allerdings sind Ankündigungen ausgenommen, die ganz offensichtlich als nicht ernst zu nehmen klassifiziert werden müssen.

Beispiele für Bedrohung

In der Rechtsprechung ist der Grat zwischen Bedrohungen oder eben keinen oft recht schmal.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Rudolstadt im Jahr 2012 die Ankündigung eines Täters gegenüber seinem Opfer mit „Ich schlag dich tot!“ tatsächlich nicht als Bedrohung eingestuft. Staatsanwaltschaft und Gericht hatten wohl eine unterschiedliche Rechtsauffassung.

Diese Drohung, die in einem Anfall zeitweiliger Erregung ausgesprochen wurde, sei eben keine Bedrohung. Vielmehr sei es nur eine prahlerische und großmäulige Redensart gewesen.

Daraus erkennen Sie, dass eben nicht gleich jede Ankündigung eines Verbrechens eine Bedrohung in ihrer juristischen Bedeutung ist. Eigentlich ist die Ankündigung: „Ich bringe dich um“ ja eine Straftat, die das Delikt Bedrohung auslösen könnte. Aber eben nur eigentlich, denn deutsche Gesetze sind oft sehr liberal.

Wenn jemand einer anderen Person gegenüber äußert: „Ich schmier dir gleich eine“, so ist das keine Bedrohung. Denn die Handlung wäre nur eine einfache Körperverletzung und nicht mit einer entsprechenden Strafe behaftet. Weil aber nur Handlungen Bedrohungen darstellen, die eine Mindeststrafe von 12 Monaten haben, fällt diese Drohung der Ohrfeige nicht unter den Straftatbestand der Bedrohung.

Hat jedoch jemand ein Messer in der Hand und erklärt dem Opfer: „Ich steche dich gleich ab!“, dann ist das sehr wohl eine Bedrohung. Ganz ähnlich ist es mit einer Bedrohung unter Einsatz einer Waffe.

Sagt jemand. „Ich fackel dein Haus ab“, so ist das eine Bedrohung, da Brandstiftung mit der entsprechenden Freiheitsstrafe belangt wird.

Manche Delikte sind im juristischen Sinne keine Bedrohung, können aber sehr wohl eine Nötigung sein.

Was tun bei Bedrohung ohne Zeugen?

Wenn Aussage gegen Aussage steht, kann es mitunter schwierig sein, sein Recht auch vor dem Gesetz durchzubringen. Bedroht Sie eine Person öfter und regelmäßig, so können Sie darüber nachdenken, einen Privatdetektiv als Zeugen zu engagieren. So kann eine klare Beweisführung vorgenommen werden. Das ermöglicht Ihnen die Anzeige bei der Polizei ohne dass der andere sich herausreden kann, er hätte das nie gesagt.

Kommen die Handlungen immer wieder vor, wie es zum Beispiel bei Nachbarschaftsstreit öfter passiert, kann ein Detektiv helfen. Unauffällig wird er sich im Umfeld des Auftraggebers positionieren. Kommt es dann wirklich zur Bedrohung durch den Täter, kann der Detektiv mithören. Sie haben dann die Möglichkeit, den Detektiv als Zeugen zu benennen.

Dadurch haben Sie juristisch gesehen eine ganz andere Position. Es steht dann nicht Aussage gegen Aussage. So haben Sie die Möglichkeit, zur Polizei zu gehen oder direkt Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.

Wer kann alles bedroht werden?

Bedroht werden können nur Menschen. Eine Firma kann folglich juristisch gesehen nicht bedroht werden, da eine Firma eben keine natürliche Person ist.

Verjährung von Bedrohung

Nur die mit Vorsatz vorgenommene Bedrohung ist strafbar. Eine nur fahrlässig vorgenommene Bedrohung fällt nicht unter den Straftatbestand des § 241 StGB. Die Verjährung der Bedrohung erfolgt nach drei Jahren, was in § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB geregelt wird.

Unterschied Bedrohung und Nötigung

Um eine Nötigung zu begehen, muss keine Drohung mit einem Verbrechen ausgesprochen werden, wie es bei der Bedrohung der Fall sein muss. Für die Nötigung reicht die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Sagt also jemand: „Wenn du das nicht machst, sorge ich dafür, dass du deinen Job verlierst", ist das eine Nötigung. Auch die Gewaltandrohung kann eine Drohung mit einem empfindlichen Übel sein, ohne aber gleich eine Bedrohung darzustellen.

Im Gegensatz zur Nötigung ist Bestandteil der Bedrohung die Drohung mit einem Verbrechen. Oft geschieht das mit dem Zweck der Einschüchterung. Diese soll bewirken, dass die Rechtssicherheit des Bedrohten erschüttert werden soll.

Die Nötigung hat hingegen den Zweck, in rechtswidriger Form auf den freien Willen einer dritten Person im Sinne der die Nötigung aussprechenden Person Einfluss zu nehmen. Das kann durch Gewaltandrohung oder auch Drohung mit einem sogenannten empfindlichen Übel sein. Dazu bedarf es aber nicht der Drohung mit einem Verbrechen, sondern nur mit einer juristisch gesehen weniger schweren Handlung.

Bedrohung am Arbeitsplatz

Auch am Arbeitsplatz kommt es immer wieder zu Situationen, die der Einzelne als Bedrohung auffasst. Sei es eine Handlung durch einen Kollegen oder aber durch einen Kunden. Die meisten Drohungen am Arbeitsplatz sind aber keine Bedrohungen im Sinne des Strafrechts wie schon oben ausgeführt, sondern erfüllen allenfalls andere Tatbestände.

Wer allerdings auf der Arbeit mit Gewalt droht, der muss in jedem Fall mit der fristlosen Kündigung rechnen. Das Arbeitsrecht ist in solchen Fällen ziemlich konsequent. Häufig sind Drohgebärden am Arbeitsplatz Bestandteil von Mobbing. Auch in solchen Fällen können Detekteien mitunter helfen, eine Beweisführung vorzunehmen.

Ein Beispiel für Bedrohungen am Arbeitsplatz: Ein Mitarbeiter hat eine Unterschlagung von Geld begangen und ein anderer Kollege bemerkt das. Sagt nun der Täter zu dem Kollegen: „Wenn du mich verrätst, dann sorge ich dafür, dass du auch deinen Arbeitsplatz verlierst.“, so ist das keine Bedrohung, sondern eine Nötigung. Sagt er aber: „Wenn du mich verrätst, werde ich dich umbringen.“, dann ist das eine Bedrohung.

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