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24. Juni 2016

Kann ein Detektiv als Zeuge vor Gericht aussagen?

Lesedauer: 3 Minuten

Im Zentrum der Dienstleistungen einer Detektei stehen stets in die Feststellungen von Sachverhalten sowie die Ermittlung von für den Kunden relevanten Ergebnissen.

Nach der Auftragserteilung erhält jeder Kunde der Detektei einen Abschlussbericht. Mit diesem Abschlussbericht werden die festgestellten Fakten dem Kunden in transparenter Form mitgeteilt. Sofern sich für den Kunden verwertbare Fakten ergeben haben, liegt es nun in seinem Interesse, diese Erkenntnisse in seinem Sinne umzusetzen. Dabei ist es auch denkbar, dass der Kunde gerichtliche Schritte auf den Weg bringt, die auf Basis der Ermittlungen durchgeführt werden, die von der Detektei abgewickelt worden. Daher ist das Ende der Ermittlung nicht automatisch auch das Ende des Auftragsverhältnisses. Tatsächlich kann sich eben dieses Auftragsverhältnis auch später fortsetzen. Insbesondere geht es dabei um eine Zeugenvernehmung gegenüber staatlichen Stellen, meist vor einem Gericht.

Erkenntnisse aus Detektivberichten werden immer wieder in juristische Verfahren eingebunden. Typisches Beispiel ist die Kündigung eines Arbeitnehmers, der als Blaumacher von einem Detektiv während des Krankenscheines erwischt wurde, wie er Aktivitäten nachging, die nicht mit dem Krankenschein vereinbar war. Eine solche Einschaltung einer Detektei endet nicht selten mit der Entlassung des Arbeitnehmers.

Dieser ruft jedoch regelmäßig das Arbeitsgericht an. Zur Regelung arbeitsrechtlicher Belange kann es als dann notwendig sein, den ermittelnden Detektiv als Zeugen zu hören. Mithin bleibt der Detektiv trotz des Endens seines eigentlichen Auftrages weiter in dem Verfahren involviert.

Detektive sind Zeugen in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren

Nicht nur in zivilrechtlicher Hinsicht kann ein Privatdetektiv als Zeuge vor Gericht auftreten. Auch im strafrechtlichen Sinne ist es immer wieder denkbar, dass Detektive ihre festgestellten Erkenntnisse vor Gericht bezeugen müssen. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Sicht ist es aus Gründen des Verfahrensrechts in der Regel nicht möglich, nur aufgrund eines Detektivberichts zu entscheiden. Daher bleibt im Bestreitensfall durch die gegnerische Partei nur der Zeugenbeweis. Der Zeugenbeweis wird hier durch Vernehmung des Detektivs vorgenommen. So ist es dem Gericht möglich, eine Tatsachenfeststellung des Zeugen zu verwerten. Der Zeugenbeweis selber beinhaltet alsdann nur Tatsachen, nicht aber Wertungen, Vermutungen oder unzulässige Schlussfolgerungen.

Zeugenaussagen ist Pflicht

Der Detektiv kann sich der Zeugenaussage in der Regel auch nicht entziehen. Wird er als Zeuge benannt und zu einem Gerichtstermin geladen, so erfolgt eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses gilt jedoch nur für sehr wenige Fälle. In der Folge muss der Zeuge wahrheitsgemäß aussagen. Wird vom Gericht verlangt, dass die Aussage beeidet wird, so hat der Zeuge dieses zu machen. Grundsätzlich gelten für den Detektiven hier die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten in.

Im Zusammenhang mit seiner Zeugenaussage muss der Detektiv vor Gericht stets bei der Wahrheit bleiben. Er darf keine Rücksicht auf ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und seinem Kunden nehmen. Wird er zu bestimmten Tatsachen oder Fakten befragt, so darf er diese nicht verschweigen, nur weil sie für seinen Auftraggeber möglicherweise negativ sein könnten. Es ist ihm auch nicht erlaubt, seine Aussage so zu gestalten, dass sein Auftraggeber in einem günstigeren Licht da steht, als es eigentlich der Fall ist.

Vielmehr muss er stets bei der vollen Wahrheit bleiben. Erscheint dem Detektiv vor Gericht eine Frage der Gegenseite als zweifelhaft, so kann er seinerseits das Gericht befragen, ob es sich hierbei um eine zulässige Frage handelt. Ist das der Fall, muss er auch antworten.

Der Detektiv ist vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet

Letztlich ist es so, dass ein Detektiv als Zeuge vor Gericht ohne Rücksichtnahme auf seinen Klienten oder andere Personen jene Dinge auszusagen hat, die er selber als Tatsache erfahren hat. Die Rolle des Detektivs als Zeuge vor Gericht sieht so aus, dass er auf konkrete Fragen klare Antworten gibt, die der Wahrheit entsprechen.

Dabei dürfen keine Erwartungshaltungen seitens des Klienten im Vordergrund stehen, sondern nur die festgestellten Tatsachen. Im Unterschied zu einem Zufallszeugen unterliegt der Detektiv in seiner Eigenschaft als Zeuge vor Gericht einer stärkeren Belastung, da von ihm erwartet wird, dass er bestimmte Tatsachen klar und deutlich wiedergibt, ebenso wie er sie festgestellt hat.

Als Fazit es festzustellen, dass ein Detektiv ein wertvoller und entscheidender Zeuge vor Gericht sein kann. Sind die Tatsachen, die er im Zuge seiner Auftragsbearbeitung ermittelt hat, für den Auftraggeber von großer Bedeutung, so kann alleine aufgrund der Aussage des Privatdetektivs das Verfahren in die richtige Richtung gelenkt werden.

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Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.

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