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13. September 2016

Konkurrenztätigkeit lässt sich beweisen

Lesedauer: 4 Minuten

Arbeitnehmer, die eine Konkurrenztätigkeit ausüben, können von ihrem Unternehmen fristlos gekündigt werden. Das Arbeitsrecht ist in solchen Fällen streng. Auch das Bundesarbeitsgericht hat derartige Fälle mehrfach bestätigt.

Ein Detektiv kann die unerlaubte Konkurrenz des Arbeitnehmers aufdecken.

Was ist eine Konkurrenztätigkeit?

In der Praxis ist der direkte Wettbewerb durch Arbeitnehmer nicht immer einfach abzugrenzen. Es ist nämlich zwischen unerlaubten Nebentätigkeiten und der echten Konkurrenztätigkeit zu unterscheiden. Für diese wiederum gibt es zwei verschiedene Szenarien:

  1. die Arbeit für einen Wettbewerber derselben Branche
  2. für sich selber in Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber

Bei der Konkurrenztätigkeit für einen Wettbewerber arbeitet der Arbeitnehmer nebenberuflich für ein Konkurrenzunternehmen seines Hauptarbeitgebers. Für den Wettbewerber vollbringt er dann adäquate Tätigkeiten.

Bei der Arbeit auf eigene Rechnung tritt er auch an die Kunden seines Arbeitgebers heran und bietet ihnen eigene Leistungen an, die ansonsten über den Arbeitgeber abzurechnen wären, der diese Kunden teuer angeworben hat. Er kann jedoch auch eigene Kunden am Markt akquirieren.

Beide Szenarien sind Verstöße gegen den Arbeitsvertrag. Davon abzugrenzen ist aber die Unterschlagung. Diese wäre zum Beispiel festzustellen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu einem Kunden schickt, dieser dort den Auftrag ausführt und anschließend das Geld einsteckt. Seinem Chef gegenüber behauptet er dann, er hätte den Kunden nicht angetroffen, die Leistung hätte also nicht stattgefunden. Gleichzeitig ruft er im Namen des Kunden beim Arbeitgeber an und storniert den Auftrag.

Solche Fälle hat es in der Praxis unserer Detektei schon gegeben. Sie sind in der Regel leicht aufzudecken, werden aber juristisch vollkommen anders gewürdigt als eine Konkurrenztätigkeit. Am ehesten entspricht diese Handlung dem Tatbestand der Unterschlagung. Das ist also genau wie bei einem Griff in die Firmenkasse.

Schaden durch die Konkurrenztätigkeit

Wer seinem eigenen Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis direkten Wettbewerb macht, schädigt diesen oft erheblich. Der unmittelbare wirtschaftliche Verlust ergibt sich auch aus dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln und dem Generieren von Kundenkontakten, welche aufgrund des Marketings eines Unternehmens entstanden sind. Hierfür wenden die Firmen ganz erhebliche Mittel auf, die sich beziffern lassen.

Doch es gibt auch immaterielle Schäden. Wenn der Mitarbeiter als Angestellter seines Hauptunternehmens bekannt ist, aber während des Konkurrenzauftrages schlecht arbeitet, fällt das auf seinen Arbeitgeber in irgendeiner Form zurück.

Außerdem beobachten die Kunden das illoyale Verhalten solcher Kollegen und bewerten daraufhin deren Unternehmen insgesamt schlecht. Das beschädigt dessen Position zum Teil sehr empfindlich. In so gut wie jedem Arbeitsvertrag wird daher eine Konkurrenztätigkeit untersagt.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die vertragliche Untersagung, drohen ihm nach dem Arbeitsrecht erhebliche  Konsequenzen. Je nach Fall sind das eine Abmahnung, die fristgerechte Kündigung oder die fristlose Kündigung.

Wie lässt sich die unerlaubte Konkurrenz aufdecken?

Bei entsprechendem Verdacht lohnt sich der Einsatz einer Detektei. Diese wird den betreffenden Mitarbeiter observieren und nötigenfalls Kunden befragen. Dabei entstehen gerichtsfeste Beweise, die der Arbeitgeber im Kündigungsfall - falls der Arbeitnehmer eine Klage anstrengt - vorlegen kann.

Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich gerade vor Gericht zwei verschiedene Paar Schuhe. Damit ein Arbeitgeber aber sein gutes Recht auch wirklich durchsetzen kann, sind klare Beweise ein entscheidender Parameter. Viele Arbeitgeber setzen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Rechtsanwalt auf den Einsatz einer Detektei. So lässt sich die Ausgangsposition von einem Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gegenüber deutlich verbessern.

Die Gerichte bestätigen durchweg solche Kündigungen, wenn die Beweislage genügt. Das Erfurter Bundesarbeitsgericht hat in etlichen Fällen dieser Art in letzter Instanz entsprechende Urteile ausgesprochen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitnehmer war nach geltendem Recht dann für den Arbeitgeber legitim.

Unternehmen sollten bei einem entsprechenden Verdacht zeitnah handeln. Das nicht nur, um finanzielle Schäden zu vermeiden, sondern weil auch Know-how zu Wettbewerbern abwandern kann.

Es ist aber damit zu rechnen, dass Mitarbeiter ihre Tätigkeit in Konkurrenz zum eigenen Unternehmen entschieden abstreiten. Sie könnten sie gegebenenfalls sogar fortsetzen und dabei zukünftig vorsichtiger agieren. Das macht gerichtsfeste Beweise so wichtig, um das Arbeitsverhältnis kündigen zu können. Insbesondere gilt das für die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Kündigung.

Es sind hier diskrete Überwachungsmaßnahmen bis zur eindeutigen Beweislage gefragt, wie sie eine Detektei leisten kann. Lassen Sie sich dazu von einem Wirtschaftsdetektiv unseres Teams beraten. Zur rechtlichen Beratung empfehlen wir immer, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Ein Rechtsanwalt ist mit der aktuellen Rechtsprechung in dieser Thematik stets vertraut, weil es sein tägliches Geschäft ist.

Wenn Sie aber Beweise für eine Kündigung benötigen, sind die Experten der Detektei Condor für Sie da. Ob in Berlin, Hannover, Stuttgart oder jedem anderen Ort - unsere Detektive ermitteln diskret und zielführend für Sie. So erhalten Sie das entsprechende Material, das eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Das können Sie dann Ihrem Rechtsanwalt übergeben.

Außerordentliche Kündigung ist in solchen Fällen oft begründet

Hat ein Arbeitnehmer bewusst gegen die Interessen seines Arbeitgebers gehandelt, so droht ihm die fristlose Kündigung. Grundsätzlich sieht das Arbeitsrecht diese Option vor.

Konnte also ein Detektiv beweisen, dass der Arbeitnehmer trotz fehlender Einwilligung des Chefs diesem gegenüber in den direkten Wettbewerb geht, droht ihm die verhaltensbedingte Kündigung. Diese ist in der Regel oft als außerordentliche Kündigung zu betrachten.

Der Arbeitgeber kann diese außerordentliche Kündigung dann mit dem Verhalten seines Angestellten rechtfertigen. Im Arbeitsrecht gelten klare Regelungen, was die Pflichten eines Angestellten im Arbeitsverhältnis angeht. Diese Regelungen berücksichtigen auch die Interessen des Arbeitgebers. Im Zweifel empfehlen wir wie oben schon erwähnt unbedingt eine Beratung durch einen Rechtsanwalt einzuholen.

Verschiedene Urteile zur Konkurrenztätigkeit

Das deutsche Arbeitsrecht ist kompliziert. Jede Angelegenheit ist eine Entscheidung im Einzelfall. Dennoch ist gerade eine gerichtliche Regelung einer höheren Instanz zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses meist richtungsweisend.

Das gilt insbesondere dann, wenn eine fristlose Kündigung aus einem speziellen Grund vom Bundesarbeitsgericht (BAG) als nach dem Arbeitsrecht zulässig erachtet wurde. Andere Gerichte unterer Instanzen orientieren sich bei einer umstrittenen Kündigung an der Rechtsprechung des BAG zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Fristlos entlassen sollten Sie einen Arbeitnehmer aber nur bei sehr triftigen Gründen und nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt. Dieser ist idealer Weise dann Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Schnell treten sonst Formfehler auf, die später sehr teuer sein können, wenn sich der die Beteiligten als Kläger und Beklagte vor dem Arbeitsgericht wiederfinden. Die fristlose Kündigung kann dann hinfällig sein. Darum sollten Sie immer den Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, wenn Sie jemandem in einem bestehenden Arbeitsverhältnis kündigen wollen. Egal ob als Kläger oder Beklagter sollten Sie sich grundsätzlich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Interessante Urteile aus dem Arbeitsrecht zum Thema Konkurrenztätigkeit finden Sie hier:

  • BAG Erfurt Az.: 2 AZR 1008/08
  • BAG Erfurt Az.: 10 AZR 560/11 (hier unter anderem: Mitnahme von Kundendaten)
  • BAG Erfurt Az.: 8 AZR 547/09 (hier: Untersagung des Wettbewerbs per einstweiliger Verfügung auch nach der Kündigung, Frage der Erstattung von Detektivkosten als Schadensersatz durch den überführten vormaligen Arbeitnehmer)
  • LAG Köln Az.: 9 Sa 320/05 (hier: Beteiligung eines Familienmitglieds des Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen)
  • BAG Erfurt Az.: 10 AZR 809/11 ( hier: Wettbewerbsverbot und Herausgabe anderweitiger Vergütung)
  • LAG München Az.: 3 Sa 973/07 (hier: Schadenersatz nach Konkurrenztätigkeit)
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Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.

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