- Kostenfreie Erstberatung -

Prüfung der Einhaltung eines Wettbewerbsverbots

Lesedauer: 5 Minuten

Ein Wettbewerbsverbot ist ein Instrument des Arbeitsrechts. Dieses dient zur Rechtssicherheit zwischen den Parteien. Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber keine direkte Konkurrenz machen.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beinhaltet die Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden nicht in Konkurrenz zu seinem vormaligen Arbeitgeber treten darf. Dafür erhält der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung.

Sinn und Zweck dieses vertraglichen Verbots des Wettbewerbs ist der Know-how-Schutz des vorherigen Arbeitgebers. Mitarbeiter in bestimmten Positionen haben Einblick in verschiedene streng geheime Vorgänge des Arbeitgebers. Das können Preiskalkulationen, Rezepturen, Absatzwege, Lieferanten, Forschungsergebnisse oder viele andere Dinge sein.

Der Arbeitgeber hat dann ein essentielles Interesse daran, dass diese Interna nicht in die Hände der Konkurrenz kommen. Darum wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit der Verpflichtung zur Karenzentschädigung vereinbart, das nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis greift.

Wettbewerbsverbot

Dabei ist es egal, ob die Kündigung der Tätigkeit vom Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer ausgeht.

Das Wettbewerbsverbot im HGB

Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt das Wettbewerbsverbot in § 74. Dort wird zunächst festgehalten, dass die getroffene Regelung des Wettbewerbsverbots schriftlich fixiert werden muss. Sonst ist die getroffene Vereinbarung nicht wirksam. Darum ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Von besonderer Bedeutung ist Ziffer 2 von § 74 HGB. Dort wird festgelegt, dass der Arbeitgeber seinem Angestellten
für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zahlen muss. Diese Entschädigung ist in der Höhe, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt bezogenen Beträgen entspricht. Das HGB spricht bei diesen Beträgen von sogenannten Leistungen.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind auch vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer strikt einzuhalten. Er erhält eine gewisse Zeit die Zahlung einer Karenzentschädigung, ohne dass der Arbeitnehmer dafür eine Arbeitsleistung oder andere Gegenleistung erbringt.

Was tun, wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird?

Beachten beide Parteien die vertraglichen Vereinbarungen, gibt es keine Probleme. Schlecht ist es jedoch, wenn der ehemalige Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Interessen in den Vordergrund stellt und seinen alten Arbeitgeber hintergeht. Er tritt dann in den Wettbewerb zum Arbeitgeber.

Das trifft öfter ein als Sie glauben.

Dieser Wettbewerb kann auf selbständiger Basis sein oder als Tätigkeit bei einem Konkurrenten. Der alte Arbeitgeber erleidet dann einen doppelten Schaden. Einerseits zahlt er seinem ehemaligen Angestellten. Andererseits verliert er möglicherweise Kunden, einen Vorsprung an Wissen oder sogar seine Existenz.

Gesetzlich ist der alte Chef zwar im Recht. Allerdings muss er beweisen können, dass der Arbeitnehmer das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht ordnungsgemäß einhält. In dem Fall kann ein Rechtsanwalt die notwendigen Schritte auf den Weg bringen.

Kann der Arbeitgeber den Verstoß aber nicht beweisen, ist er der Dumme. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Kann dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass er die getroffene Vereinbarung nicht einhält, drohen Strafzahlungen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Regelungen zu treffen, falls der Arbeitnehmer, der sich gegen die Karenzentschädigung verpflichtet hat, nicht in Konkurrenz zu treten, gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. In dem Fall ist eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese kann erheblich sein. Die Rechtsprechung nach dem Arbeitsrecht steht in dem Fall auf der Seite des Ex-Chefs. Voraussetzung ist natürlich, dass dieser es dem Arbeitnehmern nachweisen kann.

Um die notwendigen Beweise für die Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu erlangen, ist der Einsatz einer Detektei ein in der Praxis bewährtes Mittel. Dabei schalten auch Fachanwälte nicht selten immer wieder Wirtschaftsdetektive ein.

Nur mit klaren Beweismitteln kann nach dem Arbeitsrecht die Karenzentschädigung eingefordert werden.

Detektive beweisen Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Um Ihr Recht durchsetzen zu können, benötigen Sie im Falle eines Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot stichhaltige Beweismittel. Es ist schwer, diese eigenständig zu erhalten. Darum ist es in vielen Fällen notwendig, die Hilfe einer Wirtschaftsdetektei in Anspruch zu nehmen.

Ein Beispiel aus der Praxis soll das verdeutlichen. Ein Geschäftsführer eines Unternehmens stand in einer hochdotierten Stelle. Weil er erhebliche Einblicke in Firmenstrukturen hatte, durfte dieses Wissens auf gar keinen Fall in die Hände eines Wettbewerbers gelangen. Darum war ein nachvertragliches Wettbewerbsverstoß Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Arbeitsrechtlich war die Wirksamkeit des Vertrages nicht anzugreifen. Der Arbeitgeber hatte alles gemacht, um die Firmengeheimnisse und somit sein Geschäft zu schützen. Die Probezeit war lang andauernd. Während dessen bekam der Mann noch keine Einblicke in strategische Planungen. Das war eine grundsätzliche und notwendige Schutzmaßnahme, die beim Abschluss des Arbeitsvertrages getroffen wurde.

Nach einiger Zeit der Tätigkeit hatte der Mann alle Interna verinnerlicht. Eines Tages schickte er eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung zur Kündigung wurde eingehalten.

Der Geschäftsführer erhielt sofort die Freistellung. Der Lohn wurde natürlich in Form der Karenzentschädigung weiter gezahlt. Die Kündigung kam unerwartet, war aber nach dem Arbeitsrecht legitim.

Verdacht auf Fehlverhalten gemäß des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Weil der Gesellschaft Indizien vorlagen, die dafür sprachen, dass die Vereinbarung des Wettbewerbsverbot nicht eingehalten wurde, musste sie handeln. Es gab den Verdacht, dass der Mann in der gleichen Branche für einen Wettbewerber tätig sein könnte, obschon er die Karenzentschädigung erhielt und ihm dieses verboten war.

Um nun nach dem Arbeitsrecht Sanktionen einfordern zu können, bedurfte es einer Beweisführung. Die Rechtsprechung zu dem Thema ist dann eindeutig, wenn ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nachgewiesen werden kann. Dazu wurde ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert.

In Abstimmung mit dem Rechtsanwalt des betroffenen Unternehmens wurde daher beschlossen, den Mann tagsüber einer heimlichen Beobachtung zu unterziehen. Die Detektive sollten im Zuge der Observation feststellen, ob bereits eine Tätigkeit für einen Wettbewerber festzustellen ist.

Daraufhin observierten mehrere Detektive die Zielperson für eine Woche. Ziel war es zu erkennen, ob in diesem Zeitraum eine konkurrente Tätigkeit festzustellen ist. In dem Fall wäre einerseits die Zahlung der hohen Vertragsstrafe fällig, andererseits könnte dann das Verhalten des Mannes unterbunden werden.

Die Überwachung brachte recht schnell Erkenntnisse, die gravierende Verstöße hinsichtlich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots offenbarten. Diese Erkenntnisse der Detektive versetzten den Arbeitgeber in die Lage, Konsequenzen aus dem Arbeitsverhältnis heraus zu ziehen.

Unter dem Strich konnte ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Dieser entband den Arbeitgeber von der Zahlung der Karenzentschädigung. Gleichzeitig formulierte der Rechtsanwalt auch eine Vereinbarung, die dem Wettbewerbsverbot entsprach.

Der Mann musste akzeptieren, nicht für die Konkurrenz arbeiten zu dürfen. Tat er das doch entgegen des Wettbewerbsverbots, drohten weitere Strafzahlungen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebietet dem Arbeitnehmer bestimmte Dinge auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese gelten für beide Vertragsparteien. Das musste der Mann nun zuletzt auch einsehen. Weitere Schritte nach dem Arbeitsrecht waren durch den geschlossenen Vergleich nicht mehr notwendig.

Durch den Einsatz der Privatdetektive war es möglich, den Fall gut abzuschließen.

Beratung bei Problemen mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Haben auch Sie Personal, das ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß HGB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten hat? Wenn Sie Zweifel an der Einhaltung haben, klären wir das für Sie auf.

Es gehört zur Leistung unserer Detektei nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmer zu kontrollieren, die diesem Verbot nach dem HGB unterliegen. Voraussetzung für eine Beobachtung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist ein berechtigter Verdacht, dass die vereinbarte Bedingungen eingehalten werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis mit weiteren Zahlungen im Sinne einer Karenzentschädigung verbunden ist, darf der Arbeitnehmer nicht dagegen verstoßen. Zahlen Sie eine Karenzentschädigung? Beachten Ihre Arbeitnehmer ihre Pflichten gemäß HGB für die Dauer des Erhalts der Karenzentschädigung auch? Exakt das überprüfen Detektive.

Lassen Sie sich unverbindlich beraten, wie wir Sie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterstützen können. Weil alle Fälle anders liegen, ist stets eine Einzelfall-Analyse notwendig. Vertraulichkeit über den Sachverhalt gilt stets als vereinbart. Gerne ermitteln wir in enger Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

0800 - 11 12 13 14

Kontakt

Kontaktformular (* Pflichtfelder)

Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.

© Copyright 2023 · Privatdetektiv.de · Ihr professioneller Privatdetektiv.
crossmenu