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Prüfung der Einhaltung eines Wettbewerbsverbots


Ein Wettbewerbsverbot ist ein Instrument des Arbeitsrechts. Dieses dient zur Rechtssicherheit zwischen den Parteien. Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber keine direkte Konkurrenz machen.


Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beinhaltet die Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden nicht in Konkurrenz zu seinem vormaligen Arbeitgeber treten darf. Dafür erhält der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung.


Sinn und Zweck dieses vertraglichen Verbots des Wettbewerbs ist der Know-how-Schutz des vorherigen Arbeitgebers. Mitarbeiter in bestimmten Positionen haben Einblick in verschiedene streng geheime Vorgänge des Arbeitgebers. Das können Preiskalkulationen, Rezepturen, Absatzwege, Lieferanten, Forschungsergebnisse oder viele andere Dinge sein.


Der Arbeitgeber hat dann ein essentielles Interesse daran, dass diese Interna nicht in die Hände der Konkurrenz kommen. Darum wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit der Verpflichtung zur Karenzentschädigung vereinbart, das nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis greift.


Dabei ist es egal, ob die Kündigung der Tätigkeit vom Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer ausgeht.


Das Wettbewerbsverbot im HGB


Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt das Wettbewerbsverbot in § 74. Dort wird zunächst festgehalten, dass die getroffene Regelung des Wettbewerbsverbots schriftlich fixiert werden muss. Sonst ist die getroffene Vereinbarung nicht wirksam. Darum ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot Bestandteil des Arbeitsvertrags.


Von besonderer Bedeutung ist Ziffer 2 von § 74 HGB. Dort wird festgelegt, dass der Arbeitgeber seinem Angestellten

für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zahlen muss. Diese Entschädigung ist in der Höhe, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt bezogenen Beträgen entspricht. Das HGB spricht bei diesen Beträgen von sogenannten Leistungen.


Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind auch vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer strikt einzuhalten. Er erhält eine gewisse Zeit die Zahlung einer Karenzentschädigung, ohne dass der Arbeitnehmer dafür eine Arbeitsleistung oder andere Gegenleistung erbringt.


Was tun, wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird?


Beachten beide Parteien die vertraglichen Vereinbarungen, gibt es keine Probleme. Schlecht ist es jedoch, wenn der ehemalige Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Interessen in den Vordergrund stellt und seinen alten Arbeitgeber hintergeht. Er tritt dann in den Wettbewerb zum Arbeitgeber.


Das trifft öfter ein als Sie glauben.


Dieser Wettbewerb kann auf selbständiger Basis sein oder als Tätigkeit bei einem Konkurrenten. Der alte Arbeitgeber erleidet dann einen doppelten Schaden. Einerseits zahlt er seinem ehemaligen Angestellten. Andererseits verliert er möglicherweise Kunden, einen Vorsprung an Wissen oder sogar seine Existenz.


Gesetzlich ist der alte Chef zwar im Recht. Allerdings muss er beweisen können, dass der Arbeitnehmer das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht ordnungsgemäß einhält. In dem Fall kann ein Rechtsanwalt die notwendigen Schritte auf den Weg bringen.


Kann der Arbeitgeber den Verstoß aber nicht beweisen, ist er der Dumme. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Kann dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass er die getroffene Vereinbarung nicht einhält, drohen Strafzahlungen.


Der Arbeitgeber ist berechtigt, Regelungen zu treffen, falls der Arbeitnehmer, der sich gegen die Karenzentschädigung verpflichtet hat, nicht in Konkurrenz zu treten, gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. In dem Fall ist eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese kann erheblich sein. Die Rechtsprechung nach dem Arbeitsrecht steht in dem Fall auf der Seite des Ex-Chefs. Voraussetzung ist natürlich, dass dieser es dem Arbeitnehmern nachweisen kann.


Um die notwendigen Beweise für die Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu erlangen, ist der Einsatz einer Detektei ein in der Praxis bewährtes Mittel. Dabei schalten auch Fachanwälte nicht selten immer wieder Wirtschaftsdetektive ein.


Nur mit klaren Beweismitteln kann nach dem Arbeitsrecht die Karenzentschädigung eingefordert werden.


Detektive beweisen Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot


Um Ihr Recht durchsetzen zu können, benötigen Sie im Falle eines Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot stichhaltige Beweismittel. Es ist schwer, diese eigenständig zu erhalten. Darum ist es in vielen Fällen notwendig, die Hilfe einer Wirtschaftsdetektei in Anspruch zu nehmen.


Ein Beispiel aus der Praxis soll das verdeutlichen. Ein Geschäftsführer eines Unternehmens stand in einer hochdotierten Stelle. Weil er erhebliche Einblicke in Firmenstrukturen hatte, durfte dieses Wissens auf gar keinen Fall in die Hände eines Wettbewerbers gelangen. Darum war ein nachvertragliches Wettbewerbsverstoß Bestandteil des Arbeitsvertrags.


Arbeitsrechtlich war die Wirksamkeit des Vertrages nicht anzugreifen. Der Arbeitgeber hatte alles gemacht, um die Firmengeheimnisse und somit sein Geschäft zu schützen. Die Probezeit war lang andauernd. Während dessen bekam der Mann noch keine Einblicke in strategische Planungen. Das war eine grundsätzliche und notwendige Schutzmaßnahme, die beim Abschluss des Arbeitsvertrages getroffen wurde.


Nach einiger Zeit der Tätigkeit hatte der Mann alle Interna verinnerlicht. Eines Tages schickte er eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung zur Kündigung wurde eingehalten.


Der Geschäftsführer erhielt sofort die Freistellung. Der Lohn wurde natürlich in Form der Karenzentschädigung weiter gezahlt. Die Kündigung kam unerwartet, war aber nach dem Arbeitsrecht legitim.


Verdacht auf Fehlverhalten gemäß des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots


Weil der Gesellschaft Indizien vorlagen, die dafür sprachen, dass die Vereinbarung des Wettbewerbsverbot nicht eingehalten wurde, musste sie handeln. Es gab den Verdacht, dass der Mann in der gleichen Branche für einen Wettbewerber tätig sein könnte, obschon er die Karenzentschädigung erhielt und ihm dieses verboten war.


Um nun nach dem Arbeitsrecht Sanktionen einfordern zu können, bedurfte es einer Beweisführung. Die Rechtsprechung zu dem Thema ist dann eindeutig, wenn ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nachgewiesen werden kann. Dazu wurde ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert.


In Abstimmung mit dem Rechtsanwalt des betroffenen Unternehmens wurde daher beschlossen, den Mann tagsüber einer heimlichen Beobachtung zu unterziehen. Die Detektive sollten im Zuge der Observation feststellen, ob bereits eine Tätigkeit für einen Wettbewerber festzustellen ist.


Daraufhin observierten mehrere Detektive die Zielperson für eine Woche. Ziel war es zu erkennen, ob in diesem Zeitraum eine konkurrente Tätigkeit festzustellen ist. In dem Fall wäre einerseits die Zahlung der hohen Vertragsstrafe fällig, andererseits könnte dann das Verhalten des Mannes unterbunden werden.


Die Überwachung brachte recht schnell Erkenntnisse, die gravierende Verstöße hinsichtlich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots offenbarten. Diese Erkenntnisse der Detektive versetzten den Arbeitgeber in die Lage, Konsequenzen aus dem Arbeitsverhältnis heraus zu ziehen.


Unter dem Strich konnte ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Dieser entband den Arbeitgeber von der Zahlung der Karenzentschädigung. Gleichzeitig formulierte der Rechtsanwalt auch eine Vereinbarung, die dem Wettbewerbsverbot entsprach.


Der Mann musste akzeptieren, nicht für die Konkurrenz arbeiten zu dürfen. Tat er das doch entgegen des Wettbewerbsverbots, drohten weitere Strafzahlungen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebietet dem Arbeitnehmer bestimmte Dinge auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese gelten für beide Vertragsparteien. Das musste der Mann nun zuletzt auch einsehen. Weitere Schritte nach dem Arbeitsrecht waren durch den geschlossenen Vergleich nicht mehr notwendig.


Durch den Einsatz der Privatdetektive war es möglich, den Fall gut abzuschließen.


Beratung bei Problemen mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten


Haben auch Sie Personal, das ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß HGB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten hat? Wenn Sie Zweifel an der Einhaltung haben, klären wir das für Sie auf.


Es gehört zur Leistung unserer Detektei nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmer zu kontrollieren, die diesem Verbot nach dem HGB unterliegen. Voraussetzung für eine Beobachtung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist ein berechtigter Verdacht, dass die vereinbarte Bedingungen eingehalten werden.


Wenn das Arbeitsverhältnis mit weiteren Zahlungen im Sinne einer Karenzentschädigung verbunden ist, darf der Arbeitnehmer nicht dagegen verstoßen. Zahlen Sie eine Karenzentschädigung? Beachten Ihre Arbeitnehmer ihre Pflichten gemäß HGB für die Dauer des Erhalts der Karenzentschädigung auch? Exakt das überprüfen Detektive.


Lassen Sie sich unverbindlich beraten, wie wir Sie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterstützen können. Weil alle Fälle anders liegen, ist stets eine Einzelfall-Analyse notwendig. Vertraulichkeit über den Sachverhalt gilt stets als vereinbart. Gerne ermitteln wir in enger Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.



Ermittlungen zum Wettbewerbsverbot.

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Kann man finanzielle Aufwendungen für Detektive von dem Kontrahenten einfordern? Eine Rückzahlung von Detektivausgaben ist je nach Fallkonstellation möglich. Das ist in § 91 der Zivilprozessordnung verankert.*


Danach können die Honorare für einen Detektiv theoretisch dem Verursacher berechnet werden. Es handelt sich dabei um einen Typus von Kosten der Rechtsverfolgung, falls diese im bearbeiteten Fall notwendig gewesen sind.*


Allgemeingültig kann hier selbstverständlich nicht gesichert gesagt werden, ob auch in Ihrer Sache das Erstatten der Kosten machbar ist. Sofern auch Sie einen Privatermittler in Deutschland beauftragen möchten, dann lassen Sie sich sofort hierzu beraten.  In diesem Beratungsgespräch kann auch die Frage nach der Eventualität der Erstattung von Detektivausgaben erörtert werden. Achtung: Wir führen keine Rechtberatung durch. Dazu lassen Sie sich bitte von einem Rechtsanwalt informieren.

Was kostet der Einsatz von Detektiven?

Die meistgestellte Frage an eine Detektei lautet tatsächlich: Was kostet ein Detektiv? Nun, diese Frage ist nur schwer zu beantworten. Am besten gelingt es wohl mit den Worten: „Es kommt darauf an.“ **Die Fragestellung nach den Ausgaben für einen privaten Ermittler in Deutschland lässt sich nicht allgemein beantworten. Es ist gewiss für uns nachvollziehbar, dass Auftraggeber schon am Anfang des allerersten Gespräches die späteren Aufwendungen genannt bekommen möchten. Bedauerlicherweise lässt sich eine solche Anfrage zumeist nicht geradewegs beantworten. Die Aufwendungen für einen Ermittler variieren auch in Deutschland außerordentlich. Sie kalkulieren sich danach, was der private Ermittler in Deutschland für den Auftraggeber recherchieren soll. **Wie man sich denken kann, entwickeln sich durch andersartige Tätigkeiten eines Ermittlungsbüros auch in sich gesehen verschiedene Aufwendungen. Es ist eben nicht realistisch, unterschiedliche Aufgaben vergleichbar zu machen. Eine Observation in Deutschland wird von anders spezialisierten Kräften erbracht als eine Bonitätsprüfung. Somit fallen auch verschiedene Abrechnugssätze an. Deshalb ist es unverzichtbar, sich im Vorhinein von A – Z über das Honorar informieren zu lassen. Die erste Besprechung mit einem Privatermittler ist ohne Verpflichtung und kostenlos. **Um eine Auskunft über die Preise für einen Privatdetektiv geben zu können, ist es notwendig, zunächst einmal zu wissen, was die Detektei überhaupt machen soll. Kennt der Detektiv den Sachverhalt, kann er beurteilen, welcher Aufwand zur Ermittlung nötig wird. Dann kann er Ihnen auch sagen, was der Einsatz einer Detektei für Sie in Deutschland am Einsatzort etwa kosten wird. **Daher ist es sinnvoll, wenn Sie gleich jetzt bei uns anrufen und sich gratis beraten lassen. Sollten Sie auf dieser Seite außerhalb normaler Bürozeiten sein, verwenden Sie bitte das Kontaktformular. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Was kann ein Privatdetektiv?

Was kann ein Privatdetektiv in Deutschland?

Ein privater Ermittler kann als Hintermann bei Beweisfragen zur Verfügung stehen. In der Hauptsache vor der Justiz ist es vorrangig, unstrittige Dokumentationen und sichere Zeugen auf seiner Seite zu haben. **Die Berichterstattung einer Privatdetektei mag hilfreich sein, die Rechtsposition wesentlich zu optimieren.

Ein Detektiv kann Befragungen anstellen, Personenbeobachtungen machen und Wirtschaftsauskünfte. Weil Privatdetektive keine Sonderberechtigungen haben, können sie keine geschützten amtlichen Auskünfte einholen.

Der Einsatz von Kameraüberwachung ist ebenso wie die Anschriftenermittlung ein Thema für einen Privatdetektiv.

Darf ein Detektiv heimlich abhören?

Darf ein Detektiv in Deutschland Wanzen zum Abhören verwenden oder Telefonate aufnehmen? **Nein. Ein Privatermittler darf weder Dialoge abhören noch mitschneiden. In unserer Republik ist so etwas bloß mit richterlichem Befehl umsetzbar. Privatdetektive hören folglich nicht ab. **Das Gegenteil ist der Fall: Ein besonders geschulter Mitarbeiter einer Detektei kann dahingegen im Klientenauftrag Ihre Wohnung nach Lauschmitteln und Spionagekameras scannen.


Seite zuletzt aktualisiert am 15.06.2020 um 07:50 Uhr.


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