Lesezeit: 4 MinutenEine Unterschlagung im Betrieb führt genau wie ein Diebstahl in der Regel zur fristlosen Kündigung - sofern der Arbeitgeber alles richtig anstellt.
Was ist eine Unterschlagung überhaupt? Juristisch verstehen wir darunter die rechtswidrige Zueignung fremder beweglicher Sachen. Der Straftatbestand ist in § 246 Strafgesetzbuch reglementiert.
Um gegen eine Person wegen einer Unterschlagung im Unternehmen vorgehen zu können, bedarf es klarer und rechtlich verwertbarer Beweise.
Verbunden ist diese Entlassung oft mit einem Rechtsanspruch auf Schadensersatz, den das geschädigte Unternehmen beim Täter geltend macht.
Überdies ist es möglich, strafrechtliche Schritte gegen die Person einzuleiten, die die Unterschlagungen begangen hat. Aber: Davon hat der Arbeitgeber nicht wirklich viele Vorteile. Wichtiger sind für ihn andere Aspekte. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Voraussetzung für die Kündigung: Klare Beweise für die begangenen Unterschlagungen.
Gibt es noch keine ausreichenden Beweise für die Unterschlagung im Betrieb, hat der Arbeitgeber einige Möglichkeiten einer externen Lösung. Dazu gehören beispielsweise:
- Temporäre Videoüberwachung im Betrieb mit versteckten Kameras (im klaren Verdachtsfall erlaubt aber ohne Überwachung der Arbeitsleitung und nicht in Sozialräumen)
- Testkäufe (selbst ohne konkreten Verdacht erlaubt)
- Einschleusen eines verdeckten Ermittlers in den Betriebsablauf
- Stichprobenartige Taschenkontrolle (geht nur mit Zustimmung des Betriebsrates – gibt es keinen mit Zustimmung der Mitarbeiter beispielsweise im Arbeitsvertrag)
- Observation durch Detektive
Ist der Täter oder die Täterin auf frischer Tat oder mittels eindeutiger Belege überführt, liegen final die nötigen Beweise für die strafrechtlich relevanten Handlungen vor. Dann ist anschließend die beste Option eine Anhörung der Täterin oder des Täters im Zuge eines Überführungsgesprächs.
Dieses führt der Arbeitgeber zusammen mit einem Experten. Das kann ein Rechtsanwalt sein oder ein erfahrener Detektiv. Als Chef sollten Sie das Gespräch niemals alleine führen.
Warum ist die Anhörung wichtig?
Es sind primär zwei Gründe, die eine solche Anhörung wichtig sein lassen.
- Rechtssicherheit
- Schadensersatz
Der Arbeitgeber muss eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts vornehmen. Dabei verlangt die Rechtsprechung, dass er alle ihm zuzumutenden Anstrengungen unternimmt, um den Diebstahl oder die Unterschlagung zur Aufklärung zu bringen. Er ist verpflichtet, entlastende Hinweise und mögliche Fehler zu prüfen.
Bei der Aufklärung des Sachverhalts ist die Anhörung des verdächtigen Arbeitnehmers wichtig und in vielen Fällen Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Sie kann ausnahmsweise dann entfallen, wenn sich ein Arbeitnehmer beispielsweise weigert, zur Aufklärung des Verdachts beizutragen und sich weigert, zu den Vorwürfen gegen seine Person Stellung zu beziehen.
Bei der Anhörung hat der Arbeitgeber die tatverdächtige Person über die erhobenen Vorwürfe zu informieren. Dabei sind die belastenden Fakten vorzutragen, damit die tatverdächtige Person im Detail zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann.
Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung der tatverdächtigen Person und stellt sofort die fristlose Kündigung aus, kann der Schuss für ihn nach hinten losgehen.
So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem an sich eigentlich klaren Fall von Unterschlagung geurteilt, dass eine ausgesprochene Kündigung als unwirksam war (Urteil vom 23.03.2012; Aktenzeichen 9 Sa 341/11).
Dieses Urteil beweist, wie tückisch das Arbeitsrecht bei einer Kündigung sein kann – selbst dann, wenn der Kündigungsgrund dem Arbeitgeber als unangreifbar erscheint.
In einem Autohaus hatte ein Angestellter Gelder für TÜV-Untersuchungen einbehalten. Als der Arbeitgeber das bemerkte, kündigte er dem Mann. Der Sachverhalt war aber – obschon er aus Sicht des Arbeitgebers klar auf der Hand lag – nicht ausreichend bewiesen. Das heißt, der Arbeitgeber hätte allenfalls eine Verdachtskündigung mit entsprechender Anhörung vornehmen können. Das hat er nicht gemacht.
Wie in vielen anderen Fällen vergisst ein Arbeitgeber nur zu häufig, dass bei einer Tatkündigung ein eindeutiger Beweis für die Straftat vorliegen muss, der vor dem Arbeitsgericht ohne jeden Zweifel Bestand hat. Das kann sich in dem einen oder anderen Fall als schwer erweisen.
Im vorliegenden Fall konnte der Autohändler eben nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Arbeitnehmer in den dann vor dem Arbeitsgericht behandelten Fällen das Geld auch wirklich und vorsätzlich für sich einbehalten hatte.
Der vermeintliche Täter erklärte einfach, dass es im Betrieb neben ihm noch andere Personen gäbe, die an Abrechnungen und Registrierungen arbeiten. Er gab zwar in einem Fall zu, das Geld eines Kunden nicht eingebucht zu haben. Aber das sei nur deshalb geschehen, weil er es versehentlich vergessen habe. Damit war die Kündigung obsolet, wie die Arbeitsrichter entschieden.
Was passiert in der Anhörung?
In der Anhörung konfrontiert die Seite des Arbeitgebers den tatverdächtigen Arbeitnehmer mit den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen.
Im Sinne des Arbeitgebers ist das Ziel dieser Unterredung:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses - möglichst mit sofortigem Aufhebungsvertrag oder Kündigung seitens der Täterin oder des Täters ohne Ansprüche der gekündigten Person.
- Herbeiführen einer außergerichtlichen Lösung.
- Fixierung einer kumulierten Schadensumme mit entsprechendem Schuldeingeständnis.
- Ausformulierung des freiwilligen Schuldeingeständnisses der Täterin oder des Täters – Täter gehen in der Regel darauf ein, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug auf die Strafverfolgung verzichtet.
- Sofortige notarielle Beglaubigung des Schuldeingeständnisses.
- Entwicklung eines Zahlungsplans für die Rückzahlung des verursachten Schadens.
Die Mitwirkung an Entlassgesprächen mit anschließendem Schuldeingeständnis in Fällen, in denen unserer Privatdetektive die Beweise erbracht haben, bieten wir als Dienstleistung an. Voraussetzung: Rechtlich klare Sachlage.
Diese Gespräch zur Vorbereitung der Entlassung begleiten von uns Kräfte mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet. Zumeist haben diese einen speziellen Background wie z.B. Kriminalbeamter a.D.
Wichtig ist es, alle rechtlichen Vorschriften einzuhalten und keinen unrechtmäßigen Druck auf die tatverdächtige Person auszuüben. Der Person jedoch alle Beweise und drohenden Konsequenzen klar vor Augen zu führen, ist legitim, wenn man es richtig anstellt.
Aus unserer Erfahrung führen über 98 % dieser Gespräche zum gewünschten Erfolg.
Die Ausführungen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen gefertigt. Dennoch können wir keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen übernehmen. Diese sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
Sind Sie von Fällen von Unterschlagung im Betrieb betroffen?
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin Unterschlagungen begeht, sprechen Sie uns an. Als Detektei sind wir seit Jahrzehnten mit Fällen dieser Art vertraut und wissen, wie in geeigneter Form Beweise zu erbringen sind, so dass diese am Ende zur Not vor Gericht standhalten.
Lassen Sie sich von einem Detektiv beraten, welche Optionen in Ihrem Fall bestehen. Das Gespräch ist für Sie unverbindlich und diskret:
0800 – 11 12 13 14