Das Arbeitsrecht behandelt den Arbeitszeitbetrug als schwerwiegenden Verstoß von Arbeitnehmern.
Eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung wegen dieses Verstoßes, der allerdings der Aufdeckung bedarf, ist rechtens. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer ansonsten unkündbar gewesen wäre. Etliche Gerichtsurteile folgen diesem Grundsatz.
Wenn ein Arbeitnehmer weniger zeitliche Leistung erbringt aber widerrechtlich behauptet, regulär zu arbeiten, liegt ein Arbeitszeitbetrug vor. Neben dem Arbeitsrecht tritt hier sogar das Strafrecht in Kraft.
Wer bei der Zeiterfassung betrügt, hat im Arbeitsrecht schlechte Karten. Dabei ist es ohne Belang, ob der Betrug
erfolgt.
Arbeitnehmer täuschen die Arbeitsleistung in solchen Fällen nur vor und schädigen damit erheblich ihren Arbeitgeber. Eine solche Handlung kann nach dem Strafrecht eine Unterform des Betrugs sein. Die Gerichte stellen sich beim Arbeitszeitbetrug in aller Regel auf die Seite des Arbeitgebers.
Viele Arbeitnehmer können sich gar nicht vorstellen, mit welchen scheinbaren „Bagatellen“ sie schon den Chef um ihre von ihm bezahlte Arbeitszeit betrügen.
Private Telefonate am Arbeitsplatz und andere Nachrichten während der Arbeitszeit zählen bereits dazu. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer diese vom eigenen Handy aus tätigt.
Ebenso sollten Arbeitnehmer nicht während ihrer Arbeitszeit in der Zeitung lesen oder einen Kollegenschwatz halten. Dazu sind die Pausen da, nicht aber die reguläre Arbeitszeit. Wenn Arbeitnehmer nichts zu tun haben, müssen sie pflichtgemäß ihren Arbeitgeber darüber informieren.
Besonders anfällig sind Schichtarbeiter etwa in Nachtschichten. Diese bleiben meist ohne größere Aufsicht und können mit ihrer Zeit oft anfangen, was sie wollen. Sie müssen jedoch arbeiten beziehungsweise die zugewiesenen Aufgaben (manchmal nur Kontrollaufgaben) sorgfältig und gewissenhaft wahrnehmen.
Die Rechtsprechung bewertet als Arbeitszeitbetrug auch intensives privates Surfen im Netz, selbst wenn das den Arbeitgeber nichts kostet. Der Angestellte betrügt ihn in diesem Moment um seine bezahlte Arbeitszeit.
Stets stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht eine vorherige Abmahnung vor einer Kündigung erfolgen muss. Diese ist aber nur dann zwingend, wenn die private Nutzung des Internets nicht eindeutig geklärt wurde.
In einigen Fällen können Arbeitnehmer fälschlicherweise annehmen, dass ihnen kurze private Telefonate oder auch private Mails vom Dienstrechner aus grundsätzlich erlaubt seien. Der Arbeitgeber muss sich hierzu eindeutig positionieren und künftig einen Missbrauch als Arbeitszeitbetrug ahnden. Das gilt allerdings nicht für die Information, man müsse länger auf der Arbeit bleiben wegen Überstunden oder wegen eines Notfalls.
Prekäre Fälle des Arbeitszeitbetruges stellen bewusste Verfälschungen der Anwesenheit durch falsches Ein- und Ausstempeln oder die falsche handschriftliche Notiz bei Gleitzeiten dar. Diese Fälle sind oft nur sehr schwer zu beweisen, besonders dann, wenn mehrere Kollegen „zusammenarbeiten“ und sich gegenseitig decken.
Heute stemple ich für dich aus, dann stemple du morgen für mich. Da die Betrugshandlung bei einem solchen Vergehen sehr offensichtlich ist, kommt es in der Regel ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung.
Eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs ist in den meisten Fällen möglich. Die zumeist fristlose Kündigung basiert auf der Betrugshandlung und dem daraus resultierenden Vertrauensverlust.
Der Arbeitszeitbetrug ist eine gravierende Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Diese Pflichtverletzung ermöglicht die verhaltensbedingte Kündigung, denn sie stellt einen „wichtigen Grund“ gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.
Dabei schützt den Arbeitnehmer auch keine lange Betriebszugehörigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung wegen fortgesetzten Arbeitszeitbetrugs selbst bei langer Zugehörigkeit zum Betrieb gerechtfertigt ist. Urteil vom 09.06.2011, Aktenzeichen 2 AZR 381/10.
Sofern Sie als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug gegenüber einem Mitarbeiter aussprechen wollen, empfehlen wir generell zuvor einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, egal wie eindeutig die Beweislage ist. Kleine Formfehler gefährden ansonsten den Erfolg.
Der Ansatz von Detekteien folgt den realen Arbeitsverhältnissen. Bei Außendienstmitarbeitern die falsche Zeiten aufschreiben oder zwischendurch private Dinge erledigen, ist eine Observierung nötig.
Immer wieder stellen unsere Detektive bei den Observationen fest, dass Außendienstler während der Arbeitszeit alles Mögliche machen – nur nicht arbeiten. Schlafen, Einkaufen oder auch Konkurrenztätigkeit. Lässt sich ein Fehlverhalten durch einen Wirtschaftsdetektiv nachweisen, folgt in der Regel die Kündigung.
Bei Büroangestellten, die den Dienstrechner für privates Surfen und Mails missbrauchen, lässt sich der Rechner meist nur durch die IT kontrollieren. Arbeiten die Mitarbeiter nicht vertragsgemäß, lässt sich das durch die Einschleusung von verdeckten Ermittlern nachweisen.
Es gibt viele Methoden von Detekteien, die im Ganzen zu hohen Aufklärungsquoten – das schließt die Bestätigung von Verdachtsfällen ein – von über 90 % führen.
Überführte Betrüger müssen in vielen Fällen nicht nur die Kündigung hinnehmen, sondern je nach Ausgangslage auch die Kosten der Überwachung durch die Detektei tragen. Detektivkosten können wie Schadensersatz sein, den der Verursacher tragen muss. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht informiert Sie über das Prozedere.
Bei dem Einsatz von Überwachungskameras müssen wir unterscheiden zwischen der heimlichen und der offenen Überwachung.
In der Praxis hat sich unter anderem die offene Videoüberwachung beispielsweise an Eingängen mit Zeiterfassung per Chip oder Stempelkarte als hilfreich erwiesen. Betrügende Arbeitnehmer verlassen manchmal den Bereich und betreten ihn erneut, ohne die Zeiterfassung zu bedienen. Wenn in dem Bereich eine Überwachung per Video erfolgt und die Videoanlage durch jedermann zu erkennen ist, generiert der Arbeitgeber damit gerichtsfeste Beweise. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mehr dazu sagen.
In einem Fall von Betrug bei der Zeiterfassung eines Arbeitnehmers bestätigte das Hessische Landesarbeitsgericht per Urteil 16 Sa 1299/13 vom 17.02.2014 die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dieser hatte systematischen Arbeitszeitbetrug begangen hatte. Selbst seine 26-jährige Betriebszugehörigkeit schützte ihn nicht vor der Kündigung.
Ein Arbeitszeitbetrug kann manchmal durch einen Vorgesetzten unterstützt werden. Das führt zur fristlosen Kündigung aller Beteiligten, wie das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil 10 Sa 6/13 vom 23.05.2013 bestätigte. Die Arbeitnehmer hatten ihre Arbeitszeiten falsch eingetragen, der Vorgesetzte hatte das gedeckt.
Nach einem Stromausfall hatten die Mitarbeiter zwei Stunden vor Ende der Arbeitszeit die Firma verlassen und den vollen Arbeitstag eingetragen, was der Vorgesetzte nicht korrigiert hatte. Der Arbeitszeitbetrug kostete ihn und seine Untergebenen den Job. Eine Abmahnung war nicht notwendig.
Bitte beachten Sie, dass eine Detektei keine Rechtsberatung vornimmt. Haben Sie Fragen rechtlicher Natur zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung, zur Beweisverwertung vor Gericht und ähnliche Themen aus dem Arbeitsrecht? Dann müssen wir Sie an Ihren Rechtsanwalt verweisen. Nur ein Anwalt darf nach dem Rechtsberatungsgesetz hierzu Auskünfte geben. Wir empfehlen den Gang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Dann sollten Sie jetzt handeln. Sprechen Sie mit einem Spezialisten aus unserem Team Arbeitszeitbetrug. Er erklärt Ihnen, wie Profis die wahren Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer feststellen.
Unsere Detektive zeigen Ihnen dann alle Möglichkeiten auf, den Betrug nachzuweisen. So lässt sich die Wahrheit schnell herausfinden. Sie können die Ergebnisse der Observationen Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht übergeben. Der leitet dann die geeigneten Schritte ein.
Verlassen Sie sich nicht auf eine Verdachtskündigung des Arbeitnehmers ohne Beweise. Verlassen Sie sich besser auf Fakten, die eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung begründen können. Sprechen Sie jetzt mit einem Privatdetektiv aus unserem Team, um zu erfahren, wie wir Ihnen und Ihrem Anwalt bei einer Beweisnot zum Arbeitszeitbetrug helfen:
0800 – 11 12 13 14