- Kostenfreie Erstberatung -
2. April 2023

Wer bezahlt den Detektiv? Übernahme von Detektivkosten

Lesezeit: 5 Minuten

Autor: Rechtsanwalt Daniel Beba

Im Rahmen unserer Ermittlungen stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Kunde sich das Detektivhonorar von einer überführten Person zurückholt. Am Ende geht es darum: Wer bezahlt den Detektiv?

Zunächst muss immer der Auftraggeber die Kosten der von ihm eingeschalteten Detektei übernehmen. In vielen Fällen besteht jedoch ein Erstattungsanspruch gegen eine überführte Zielperson. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Optionen.

Kosten für Ermittlungen durch Detektive als Prozesskosten

Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten. Vielmehr gehören dazu auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens entstehen.

Dazu können die Kosten für einen Detektiv gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren. Sie müssen sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten. Außerdem darf die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen gewesen sein. (Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH - Nr. 121/2013).

Wer zahlt die Detektivkosten im Unterhaltsverfahren?

Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten gegenüber dem Ex Partner im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören (BGHXII ZB 107/08).

Im Unterhaltsprozess sind Kosten für einen Privatdetektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändert (OLG Schleswig, 10. 02. 92, 15 WF 218/91).

In einem weiteren Fall durfte eine Klägerin die von ihr aufgewendeten Kosten für einen Privatdetektiv jedenfalls zum Teil zu ersetzen verlangen. Dies in einer Größenordnung, wie sie einem verständigen und die Kostenseite nicht völlig außer Acht lassenden Sorgeberechtigten in der Lage vertretbar erscheinen durfte (BGH -VI ZR 110/89).

Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Urteile, die diese Rechtsprechung untermauern. Letztendlich ist jedoch immer jeder Einzelfall zu prüfen und beurteilen.

Verfahren im Zusammenhang mit der Scheidung

Hier gilt der Grundsatz, dass die Kosten, die zur Beschaffung von Beweismitteln entstehen, zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören (BGHXII ZB 107/08) können. In dem Fall ging es um die Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten.

Im Zusammenhang mit einer Scheidung stellt sich oft die Frage, ob der Einsatz von Detektiven hilfreich ist, Oft kommt es zum Auftrag, wenn eine Partei verheimlicht, dass sie bereits wieder arbeitet oder in einer neuen eheähnlichen Beziehung lebt. Sollten diese Erkenntnisse sich bestätigen, was regelmäßig geschieht, sind die Ermittlungskosten im Prozess erstattungsfähig. Der Partner kann die notwendigen Aufwendungen von seinem Ex Partner im Rahmen der Scheidung ersetzt verlangen.

Im Vorfeld von Scheidungsprozessen sind Detektive immer wieder zum Nachweis von Untreue tätig. Der Partner verhält sich ehewidrig und der Betroffene möchte Gewissheit haben. Stellt unsere Detektei fest, dass Ihr Ehepartner untreu ist, können Sie selber entscheiden, wie Sie im Rahmen der Ehe damit umgehen. Mit unseren Ergebnissen können Sie Ihren Partner/Ihre Partnerin über zum Seitensprung oder zur Affäre konfrontieren. Die Kosten zahlt in Deutschland der Kunde selber.

Ersatz der Detektivkosten an Arbeitgeber

Zum Ersatz von Kosten für den Einsatz im Arbeitsverhältnis gibt es langjährige Rechtsprechung. Schon 1997 entschied das BAG, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwer­den eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu er­setzen hat,  wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tat­verdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmereiner vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird ( BAG - 8 AZR 5/97).

Nach der Rechtsprechung des Senats des BAG besteht ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Kosten für einen Detektiv (vgl. BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 547/09 – Rn. 24, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 135 = EzA BGB 2002 § 280 Nr. 5; 28. Mai 2009 – 8 AZR 226/08 – Rn. 22, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 4; 17. September 1998 – 8 AZR 5/97 – zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 113 = EzA BGB § 249 Nr. 23) .

Ersatz der Detektivkosten

Der Arbeitnehmer hat wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird ( BAG - 8 AZR 1026/12).

Auch im Rahmen einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit urteilten die Richter, dass der betroffene Arbeitnehmer die Kosten für einen Detektiv zu tragen habe (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008- 7 Sa 197/08). Ein Arbeitnehmer muss sämtliche Aufwendungen erstatten, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles als zweckmäßig und erforderlich angesehen hätte. Hierzu gehören im Rahmen der vorstehenden Ermittlungen durch den Arbeitgeber auch die Kosten für den Detektiv.

Detektivkosten im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung

Viele Mieter fragen sich, ob eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters rechtens ist.

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieter als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten von Vermieter ersetzt erhalten (AG Hamburg, 24.10.90, 38 C 110/96 und LG Köln, Beschluss vom 31. August 1999, Az: 1 T 211/99 ).

Erstattung von Detektivkosten gegenüber dem Ex Partner bei nichtehelicher Partnerschaft

In einem Rechtsstreit hatten die Parteien einen Partnerschaftsvertrag geschlossen, waren aber nicht verheiratet. Laut Vertrag sollte der Mann so lange Unterhalt zahlen, bis die Frau einen neuen Partner gefunden habe. Zum Nachweis beauftragte der Mann einen Privatdetektiv. Dieser ermittelte, dass die Frau bereits in einer neuen Partnerschaft lebe. Maßgeblich sei allein, ob der Beklagte die Einschaltung eines Detektivs zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte (OLG Koblenz Beschluss vom 02.01.2007 - 14 W 785/06).

Dieser Fall zeigt ausdrücklich, wie wichtig die Umstände im Einzelfall sind, so dass auch ohne Ehe und Verlöbnis berechtigterweise Detektive zum Einsatz kommen dürfen.

Sind die Kosten für einen Detektiv immer erstattungsfähig?

Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten wurde ja eingangs schon behandelt. Grundsätzlich hat der zum Schadensersatz Verpflichtete gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Bei der Verletzung einer schuldrechtlichen Pflicht greift § 280 BGB. Hinzu kommen Ansprüche aus § 823 BGB bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Darüber hinaus kann ein Betroffener auch auf Schadensersatz und Entschädigung gemäß § 83 BDSG oder Artikel 82 DSGVO haben. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und weitere Anspruchsgrundlagen sind denkbar.

Detektiv Kosten: Das bezahlen Sie für unsere Detektivarbeit

Um die konkreten Kosten für einen Einsatz benennen zu können, benötigen wir die Ihnen vorliegenden Informationen. In jedem Fall erhalten Sie bei uns vor Vertragsabschluss ein schriftliches Angebot, welches Ihnen die Rahmendaten und konkreten Vereinbarungen aufzeigt. Wenn Sie dieses Angebot in Ruhe geprüft haben, erteilen Sie auf Wunsch den Auftrag. Transparenz und Kontrolle stehen mit an erster Stelle.

Im Anschluss an die Ermittlung erhalten Sie einen vollständigen Ermittlungsbericht. Zudem steht unser Ermittler als Zeuge zur Verfügung.

Beratung durch Privatdetektiv

Haben Sie ein Problem, bei dessen Lösung wir Ihnen helfen können? Rufen Sie an für ein kostenloses Erstgespräch

0800-11 12 13 14

Kontakt

Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.

© Copyright 2024 · Privatdetektiv.de · Ihr professioneller Privatdetektiv.
crossmenu