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16. Juli 2018

Müssen Sie bei der Überwachung von Arbeitnehmern den Betriebsrat informieren?

Lesedauer: 2 Minuten

Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufgrund eines konkreten Verdachts durch eine Detektei überwachen lassen will, steht bei manchen Firmen die Frage im Raum: Muss ich den Betriebsrat über diese Personenüberwachung informieren?

Die Antwort auf diese Frage liefert das Bundesarbeitsgericht: Nein, der Betriebsrat muss im Vorfeld nicht informiert werden, wenn ein Mitarbeiter überwacht wird.

Das Urteil: BAG 1 ABR 26/90 vom 26. März 1991

In dem Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Rechte der Betriebsrat hat und ob er über einen Einsatz von Privatdetektiven informiert werden muss. Das Fazit: Als Arbeitgeber dürfen Sie einen Mitarbeiter beobachten lassen ohne darüber im Vorfeld mit dem Betriebsrat zu diskutieren.

Die Gründe

Wir wollen hier nicht das ganze Urteil zitieren, sondern nur die triftigsten Gründe für die Entscheidung ausführen.

Nach § 99 BetrVG ist der Betriebsrat nur dann zu hören, wenn der Arbeitgeber einen Privatdetektiv als festen Arbeitnehmer in den Betriebsablauf einstellt. Das gilt dann, wenn er im Betrieb zusammen mit den anderen Angestellten die arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes erfüllen soll und gleichzeitig auch als Detektive Aufgaben der Überwachung erfüllen soll. Das aber trifft bei einer Beobachtung außerhalb des Betriebs nicht zu.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist aber der Einsatz von Detektiven zur Überwachung von Mitarbeitern nicht mitbestimmungspflichtig seitens des Betriebsrats. Die Überwachung der Arbeitnehmer hat nämlich keinen Bezug zum sogenannten Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, sondern betrifft nur deren Arbeitsverhalten.

Auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheidet das Recht auf Mitbestimmung bereits daher aus, weil bei einem Einsatz von Detektiven im Zuge einer normalen Beobachtung keine technischen Einrichtungen zum Einsatz kommen, die zur Überwachung bestimmt sind.

Fazit zur Arbeitnehmerüberwachung

Wenn Sie eine Beobachtung eines Mitarbeiters vornehmen lassen müssen, weil Sie einen handfesten Verdacht auf eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder eine strafrechtliche Handlung des Arbeitnehmers haben, dürfen Sie eine Detektei einsetzen. Sie müssen dazu im Vorfeld keine Rücksprache mit dem Betriebsrat halten. Dieser hat in solchen Fällen kein Recht auf Mitsprache oder vorherige Information.

Wenn Sie mehr zum Urteil lesen wollen, verweisen wir auf die Onlineveröffentlichung.

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