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Mitarbeiterüberwachung - legale Wege der Mitarbeiterkontrolle

Lesedauer: 6 Minuten

Ein nicht geringer Teil von jährlichen Verlusten durch Wirtschaftskriminalität wird durch eigene Mitarbeiter verursacht. Daher gilt hier die Devise: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Um das eigene Unternehmen vor gravierenden Nachteilen zu bewahren, hat die Geschäftsführung nach dem Arbeitsrecht die Berechtigung, gegen die Arbeitnehmer vorzugehen, die dem Betrieb schaden. Liegt ein konkreter Hinweis vor, gilt dieser zu klären. Eine Wirtschaftsdetektei hilft Ihnen bei der Kontrolle, diskret und effektiv.

Mitarbeiterüberwachung mit Kamera

Viele Unternehmen beauftragen Detektive mit einer Mitarbeiterüberwachung. Das ist nur dann möglich, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Dabei kann es um einen möglichen Diebstahl oder Betrug durch einen Mitarbeiter gehen.

Mitarbeiterüberwachung

Oder es geht darum, dass sich dieser während der attestierten Krankheit genesungswidrig verhält. Sie dürfen als Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht dann den Arbeitnehmer kontrollieren und überwachen lassen.

Ein Detektiv dokumentiert dann die gewonnenen Erkenntnisse der Arbeitnehmerüberwachung. Er sichert Beweise, die eine mögliche später folgende Kündigung rechtfertigen und begründen. Diese Beweise werden ausschließlich auf legalem Weg gewonnen.

Eine Mitarbeiterüberwachung mit Kamera ist dabei nur in wenigen Fällen rechtlich zulässig. Bei einem Diebstahlsverdacht beispielsweise ist eine Videoüberwachung erlaubt, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird.

Eine Mitarbeiterüberwachung mit Kamera in Umkleideräumen oder ähnlichen Bereichen ist hingegen in der Regel nicht erlaubt. Der zeitweilige Einbau einer Videoüberwachung im Bereich der Kasse bei Verdacht auf Unterschlagung ist dahingegen wieder in Ordnung, wenn die Videoüberwachung der Aufklärung einer Straftat dient.

Mitarbeiterüberwachung – Was ist erlaubt?

Wann ist eine Mitarbeiterüberwachung erlaubt und wann nicht? Prinzipiell gilt, dass der verantwortlichen Person im Unternehmen ein begründeter Hinweis auf eine nicht statthafte Handlung vorliegen muss. Dann hat das Unternehmen das berechtigte Interesse, einen Detektiv mit dem Überwachen zu beauftragen.

Erst dann dürfen Sie als Arbeitgeber die Detektei mit einer Personenüberwachung beauftragen. Im Focus der Ermittlungen steht dann der verdächtige Mitarbeiter. Dabei wird jedoch stets das Persönlichkeitsrecht beachtet.

Ein konkreter Anhaltspunkt liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Mitarbeiter während seiner Krankschreibungen von Arbeitskollegen gesehen wurde, wie er woanders arbeiten ging oder sich anderswie genesungswidrig verhielt. Überhaupt ist die Mutmaßung des genesungswidrigen Verhaltens der häufigste Grund für eine Mitarbeiterüberwachung.

Dann gilt es, durch eine Observation den Tagesablauf des Verdächtigen zu dokumentieren. Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften beachten werden, damit die gewonnenen Beweise auch vor Gericht Bestand haben.

Der Gesetzgeber zieht somit klare Grenzen bei der Arbeit einer Detektei. Daher muss eine Observation immer so aufgebaut sein, dass keinerlei Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzt werden. So werden in der Dokumentation des Tagesablaufes auch nur die auftragsrelevanten Erkenntnisse vermerkt.

Private Tätigkeiten, die ohne Einfluss auf die Genesung sind, werden nicht in den Bericht aufgenommen. Das liegt darin begründet, da den Chef aus rechtlicher Sicht lediglich das Fehlverhalten seines Angestellten zu interessieren hat.

Jede Maßnahme hat enge Grenzen, die einzuhalten sind.

Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz

Viele erinnern sich an den Überwachungsskandal eines großen Lebensmittel Discounters. Eine generelle Überwachung von Mitarbeitern durch Kameras am Arbeitsplatz ist nicht erlaubt. Wie oben bereits erwähnt, ist eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ein heikles Thema. Dadurch könnten die allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Erlaubt dahingegen ist in bestimmten Bereichen zum einen der Videoeinbau mit gleichzeitiger Beschilderung mit den Hinweisen wie „Videoüberwacht“. Zum anderen darf eine versteckte Kamera zur Videoüberwachung eingebaut werden, wenn es einen handfesten Anhaltspunkt auf Unterschlagung oder Diebstahl durch Mitarbeiter gibt.

Ist also ein Verdacht auf eine Straftat gegeben – dazu zähen Sabotage, Diebstahl, Unterschlagung oder Sachbeschädigung – kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen auch oft mit einer verdeckten Kamera gearbeitet werden. Das gilt speziell dann, wenn es keine mildere Form der Beweisführung gibt.

Lassen Sie sich in Ihrem speziellen Fall durch einen unserer Detektive beraten.

Technische Unterstützung bei der Überwachung durch GPS ist verboten

Die heimliche Mitarbeiterüberwachung per GPS ist verboten. Die Erstellung eines heimlichen Bewegungsprofils durch GPS ist ausschließlich Ermittlern von Polizei oder Nachrichtendienst erlaubt, sofern diese eine richterliche Verfügung haben.

Dazu gibt es eindeutige Urteile, die vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt wurden. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Denn laut den höchsten deutschen Richtern sind notwehrähnliche Situationen denkbar, in denen das heimliche Anbringen von GPS keine strafbare Handlung darstellt.

Privatdetektive nehmen daher keine GPS-Überwachung von Personen vor.

Kontrolle des Telefons

Auch das Abhören des Telefons ist unzulässig. Überwacht jemand dennoch die Telefonate, so ist das ein gravierender Verstoß auch nach dem Strafrecht. Das nicht öffentlich gesprochene Wort darf niemand ohne Zustimmung mithören oder aufzeichnen.

Ebenso nicht erlaubt innerhalb der rechtlichen Grenzen sind:

  • Heimliche technische Einrichtungen
  • Dauerhafte verdeckte Kameraüberwachung (offene Kameraüberwachungen in Geschäften zählt nicht dazu, weil öffentlich zugängliche Räume aus Sicherheitsgründen überwacht werden dürfen)
  • Kontrolle der E-Mail-Adresse oder des E-Mail-Accounts zu privaten Zwecken
  • Heimliche Überwachung der privaten Internetnutzung
  • Auf die Mitarbeiter ausgerichtete Kamera-Attrappen, die Druck auslösen sollen
  • Aufzeichnen von privaten Telefonaten

Die informelle Selbstbestimmung der personenbezogenen Daten ist einzuhalten, um nicht in den Status des Big Brothers zu verfallen, der eine dauerhafte Mitarbeiter-Überwachung vornimmt. Sind hingegen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers betroffen, ist eine temporäre Kontrolle unter Einhaltung des Rechts erlaubt. Daraus gewonnene Erkenntnisse dürfen im Zuge der möglichen Kündigung des betroffenen Mitarbeiters genutzt werden.

Kostenerstattung für den Detektiveinsatz bei der Überwachung

Wenn durch den Einsatz einer Detektei ein Mitarbeiter des Lohnfortzahlungsbetruges überführt werden konnte, dann hat dieser in vielen Fällen seiner Firma die durch den Detektiveinsatz entstandenen Kosten zu erstatten. Auch das Bundesarbeitsgericht hat das so entschieden.

Das ist immer dann der Fall, wenn Sie als Chef nach dem Vorliegen eines konkreten Verdachts eine Überwachung des Mitarbeiters in Auftrag gegeben haben. Durch diese Überwachung muss dann eine Überführung des Mitarbeiters erzielt worden sein.

Im konkreten Fall lassen Sie sich bitte von Ihrem zuständigen Rechtsanwalt beraten, da Privatdetektive keine Rechtsberatung durchführen.

Muss der Betriebsrat einer Mitarbeiterüberwachung zustimmen?

Eine generelle Verpflichtung, den Betriebsrat vor einer Mitarbeiterüberwachung über diese zu informieren, ist nicht gegeben. Tatsächlich muss es einen dringenden begründeten Verdacht auf eine nicht statthafte Handlung seitens des Mitarbeiters geben.

Dann dürfen Sie die Observation in Auftrag geben. Eine Mitbestimmung des Betriebsrates gibt es nicht. Bei einer größeren Kameraüberwachung ist im Vorfeld in vielen Fällen der Betriebsrat zu informieren, da eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen kann. Allerdings gibt es auch dabei Ausnahmen.

Voraussetzung für die Videoüberwachung ist auch, dass es kein weniger einschneidendes Mittel der Beweisführung durch den Detektiv gibt als die technische Lösung. Auch das Bundesarbeitsgericht hat eine Überwachung per Kamera als ultima ratio Mittel für zulässig erklärt, wenn eine Straftat aufgedeckt werden soll.

Ist jedoch nur eine Videoüberwachung für eine kurze Zeit angedacht, ist diese grundsätzlich ohne Mitbestimmungsrecht vom Betriebsrat zulässig. Natürlich dürfen keine fest fixierten Rechte der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Die Regelungen im Arbeitsrecht lassen die Kontrolle per Video zu, denn auch ein Chef muss sich nicht bestehlen und betrügen lassen.

PC Überwachung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Daten auf den Firmenrechnern überprüfen. Aber auch in diesem Fall gilt die Achtung der Verhältnismäßigkeit. Arbeitgeber dürfen die Firmen-E-Mails lesen und auch nach bestimmten Schlagwörtern suchen, um so einen möglichen Missbrauch zu entdecken.

Private E-Mails darf der Arbeitgeber jedoch nicht auf dem Firmenrechner lesen. Auch dann nicht, wenn die private Nutzung des Firmenrechners im Vorfeld ausdrücklich verboten wurden. Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, eine spezielle Software auf den PC zu spielen, die die private Korrespondenz über das Internet kontrolliert. Persönliche Daten bleiben also privat.

Ein permanentes Recht auf Überwachung steht dem Arbeitgeber jedoch nicht zu, auch wenn das Bestreben dahinter nachvollziehbar ist. Der Arbeitgeber will natürlich wissen, was der Angestellte während der Arbeitszeit tut. Das permanente Überwachen wäre jedoch ein zu großer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Damit die Angestellten auch genau wissen, was sie dürfen und was nicht, sollten diese Verbote und Erlaubnisse in dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden. Denn durch eine betriebliche Übung (auch Gewohnheitsrecht genannt) muss dem Arbeitnehmer ein gewisses Recht eingeräumt werden.

Wenn ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht herleiten darf, dass die eigenen Aktivitäten am PC, auch von privater Natur, gestattet sind, kann er diese in der Regel vornehmen.

Maßnahmen zur IT-Sicherheit sind erlaubt, ohne dass die Beschäftigten das verhindern können.

Haben Sie einen Verdacht auf unlauteres Handeln Ihrer Arbeitnehmer?

Zögern Sie bei dem konkreten Verdacht einer Fehlhandlung durch Ihre Mitarbeiter nicht zu lange. Nur durch rasches Handeln können Sie möglichen Schäden rechtzeitig vorzubeugen. Wir arbeiten auch mit vielen Rechtsanwälten zusammen, wenn es  um eine Beobachtung im Arbeitsrecht geht. So erhöhen Sie die Sicherheit Ihrer Rechte im Betrieb.

Nutzen Sie den Einsatz einer erfahrenen Detektei zu Ihrem Vorteil. Bei einem begründeten Verdacht ist das Gesetz auf Ihrer Seite. Unter bestimmten Umständen sind auch optisch-elektronische Maßnahmen gestattet. Wir sind auch in der Lage, eine offene Videoüberwachung zu installieren, genau wie eine verdeckte Videoüberwachung, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Rufen Sie nun an und lassen sich erläutern, wie eine Detektei durch eine Arbeitnehmerüberwachung auch Ihnen effektiv die gewünschten Beweise liefern kann. Alle Daten unterliegen ständig und vollständig der Vertraulichkeit. Weitere Informationen erhalten Sie nun am Telefon unter:

0800 – 11 12 13 14

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Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.

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