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1. Juli 2020

Das Jedermannsrecht » was darf eine Detektei?

Lesedauer: 2 Minuten

Häufig denken Kunden, dass eine Detektei in Deutschland bestimmte Sonderrechte genießt. Das ist nicht der Fall. Ein Privatdetektiv hat die gleichen Rechte wie jeder andere Bürger - nicht mehr und nicht weniger. Insbesondere das Jedermannsrecht ist hier von Bedeutung, denn es erlaubt dem privaten Ermittler bestimmte Dinge.

Das Jedermannsrecht

Das Jedermannsrecht bildet die gesetzliche Grundlage für die Arbeit eines Privatdetektivs in Deutschland. Unter dieser Bezeichnung sind die allgemeinen Grundrechte aus dem Grundgesetz zusammengefasst, die für jeden Bürger in Deutschland gelten. Im Rahmen dieses Rechtes ist dem Detektiv (wie jedem anderen Bürger auch) eine Festnahme erlaubt. Der § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung besagt:

„Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“

Damit eine Festnahme durch einen Privatdetektiv nach dem Jedermanns-Recht legal und zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Täter muss auf frischer Tat ertappt worden sein. Das heißt, der Täter muss sich noch am Tatort oder in unmittelbarer Nähe desselben befinden.
  • Die Straftat muss tatsächlich begangen worden sein, ein dringender Tatverdacht reicht prinzipiell nicht aus.
  • Eine Festnahme ist erlaubt, wenn der Täter sich weigert, seine Identität preiszugeben.
  • Die Festnahme muss nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Das angewandte Mittel der Festsetzung muss also im Verhältnis zur Straftat stehen.

Weil der Öffentlichkeit von Detektiven ein anderes Bild vermittelt wird, als es der berufliche Alltag hergibt, ist der Artikel: " 9 Dinge, die eine Detektei nicht macht " vielleicht für Sie interessant.

Detektive und Schusswaffen

Da ein Detektiv keine anderen Rechte als jeder Bürger hat, darf er nicht ohne weiteres eine Schusswaffe tragen oder einsetzen. Ein Waffenschein wird in Deutschland laut Waffengesetz §§ 8 und 19 nur unter bestimmten Bedingungen erteilt.

So muss zum Beispiel ein wichtiges Bedürfnis nachgewiesen sein, das den Besitz einer Schusswaffe erforderlich macht. Insbesondere eine Schutzwürdigkeit der Person muss laut § 19 gegeben sein.

Für Privatdetektive sehen die Behörden dieses Bedürfnis grundsätzlich nicht.

Deutsche Gerichte haben diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Richter sind in der Regel der Ansicht, dass ein privater Ermittler nicht mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Privatdetektive rechtfertigt also nicht das Tragen einer Schusswaffe.

So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, dass eine Privatdetektiv in Stuttgart keinen Anspruch auf die Erteilung eines Waffenscheins hat. Ganz ähnlich war die Entscheidung des OVG Brandenburgs  vom 14.02.2002 mit dem Aktenzeichen 4 A 165/00, wonach ein Privatdetektiv in Potsdam gleichfalls keinen Waffenschein erhielt. In der NJW 2002, 442 ff findet sich eine ausführliche Begründung.

Die Waffe des Privatdetektivs ist ohnehin die Kamera; Pistolen braucht ein Detektiv nicht. Neben der normalen Kamera setzen Detektive Spionagekameras ein. Hier gilt es, beim Einsatz der versteckten Kameras die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Wenn Sie die Hilfe einer Detektei benötigen, sind wir überall für Sie da. Ob Sie einen Detektiv in Schwerin im Norden oder einen Detektiv in Gladbeck im Westen oder einen Detektiv in Regensburg im tiefen Süden suchen, ist einerlei. Wir sind wirklich an jedem gewünschten Ort für Sie da.

 

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