
Der Begriff unlauteren Wettbewerb steht im Wettbewerbsrecht für eine nicht erlaubte Form des Bruchs vom geltenden Recht. Er ist dann gegeben, wenn das Verhalten von Firmen am Markt im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt.
Darunter fallen alle geschäftlichen Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die nach dem:
nicht statthaft sind.
Betroffene und auch Verbände sind befugt, sich zu wehren. Das Recht sieht unter anderem eine Unterlassungsklage vor. Bei Verschulden ist Schadensersatz fällig.
In der Wirtschaft herrscht starker Konkurrenzdruck. Die Zahl der geschäftlichen Kunden und Verbraucher ist begrenzt. Doch nicht jede Maßnahme oder Werbung der Mitbewerber ist nach geltendem Recht erlaubt. Das Gesetz erklärt bestimmte Formen des wettbewerblichen Verhaltens als unzulässig und unlauter. Hier gilt § 4 UWG. Unlautere Geschäftspraktiken und unlautere geschäftliche Handlungen sind demnach zum Beispiel:

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt es in Deutschland seit dem 07.06.1909. Die ursprüngliche Fassung datiert noch aus dem Jahr 1896. Im Laufe der Jahre hat der Gesetzgeber das Gesetz immer wieder der aktuellen Lage angepasst, so auch durch die große UWG-Reform von 2015, umgesetzt in 2016.
Das UWG soll Unternehmer und Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb schützen. Es verbietet ein Handeln im Wettbewerb, das gegen die guten Sitten verstößt.
Jedes geschäftliche Handeln, das die Interessen von Wettbewerbern, Endverbrauchern und anderen Teilnehmern am Markt spürbar beeinträchtigt, ist unzulässig.
Verleitet eine Firma einen Verbraucher mit falschen Informationen dazu, sich anders zu entscheiden, als er es ohne die falschen Informationen gemacht hätte, ist das gesetzeswidrig.
Zielgruppe ist dabei stets der durchschnittliche Verbraucher.
Das UWG bildet die Grundlage des Rechts, auf deren Basis sich ein betroffenes Unternehmen wehren kann. In dem Zusammenhang stehen ihm gesetzliche Ansprüche zu.
Das sind:
Möchte ein Wettbewerber Schadensersatz haben, setzt das voraus, dass der Verursacher schuldhaft gehandelt hat. Überdies muss dem Anspruchsteller ein nachweisbarer Schaden entstanden sein.
Klagebefugt sind geschädigte Unternehmen, Kunden als Verbraucherzentralen, die Wettbewerbszentrale und ähnliche Verbände.
Möchte jemand Klage führen oder sich beschweren, ist es notwendig, dass das Verhalten des Wettbewerbers unlauter ist oder war. Das gilt es klar zu begründen.
Die Beschwerde darf sich nicht darauf ausrichten, den Wettbewerber lediglich mit hohen Kosten für Rechtsanwälte und Abmahnkosten zu belasten. Ist das der Fall, weist das Gericht den Antrag zurück, weil er eben nicht darauf abzielt, das Stören im Wettbewerb zu unterbinden. Urteil des OLG Brandenburg: 22.09.2009, 6 W 93/09.
Was machen Sie, wenn ein Unternehmen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt? Wichtig für Sie: Sie benötigen klare Beweise für den Verstoß. Diese Beweise erbringt eine Detektei. Die Dienstleistung einer Detektei ist geeignet, dass Sie sich gegen die Werbung oder die geschäftliche Handlung des Mitbewerbers wehren können.
Lässt sich durch die Dienstleistungen der Privatdetektive beweisen, dass ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unlauter zum Nachteil eins anderen Unternehmers handelt, kann dieser sich im konkreten Fall wehren. Dabei dokumentiert der Detektiv mit der nötigen fachlichen Sorgfalt die unlautere Wettbewerbshandlung derart, dass sie vor Gericht beweisbar ist.
Die erforderlichen Aufwendungen in Form der Detektivkosten sind dann sogar vom Verursacher an den Unternehmer zu ersetzen. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2009, 6 U 52/09)
Sind Sie Opfer von unlauteren Handlungen der beschriebenen Art? Dann rufen Sie uns an. Mit der üblichen unternehmerischen Sorgfalt bearbeiten wir auch Ihren Fall und sorgen für Beweise.
0800 – 11 12 13 14
Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.