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12. Juli 2016

Hauswand mit Graffiti besprüht - ein Fall für eine Detektei

Lesedauer: 3 Minuten

Die Verschmutzung von Hauswänden durch Graffiti nimmt immer mehr zu.

Selbsternannte Künstler meinen ihre Werke auf den gepflegten Fassaden anderer Menschen anbringen zu müssen. Manche nennen das sogar Hausbemalung.

Wer den Schaden hat, der weiß, wie schwer es ist Graffiti wieder zu entfernen. Umso ärgerlicher ist es, wenn immer und immer wieder neue Schmierereien auftauchen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auf Dauer auch recht teuer.

Was können Sie machen, um Graffiti Sprayer zu überführen?

Überwachung am freistehenden Objekt

Wenn Sie ein freistehendes Haus haben, das der Täter nur über Ihr Grundstück erreichen kann, so helfen viel Licht und eine Videoüberwachung. Die Kameras können sichtbar oder unsichtbar angebracht werden.

Gleichzeitig sollten Sie per Bewegungsmelder für eine möglichst helle Beleuchtung des Areals sorgen. Das schreckt viele Täter ab. Denn wenn das Entdeckungsrisiko zu groß ist, suchen diese sich lieber ein anderes Objekt.

Überwachung eines Objekts mit anderen Parteien oder das an öffentliche Wege grenzt

Problematischer wird es, wenn noch andere Personen im gleichen Objekt leben oder Ihr Haus an eine öffentliche Straße grenzt. Eine Überwachung per Video ist dann nur schwerer möglich. Zwar können Sie es machen, müssen aber damit rechnen, dass die Bilder unter Umständen nicht genutzt werden können. Im Zweifel ist es immer eine Einzelfallentscheidung des später zuständigen Richters.

Eine Videoüberwachung an einem privaten Objekt darf üblicherweise nicht auf öffentliche Straßen oder Fußwege gerichtet sein. Ansonsten könnten die Persönlichkeitsrechte von Passanten verletzt werden. Denn diese würden ohne ihre Zustimmung per Video aufgenommen.

Eine Ausnahme davon ist nur denkbar, falls ein Besitzer eines Hauses ein "berechtigtes Interesse"  an den Aufnahmen nachweisen kann. Dazu zählt zum Beispiel der Schutz seines Eigentums. So kann man ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.12.14 auslegen.

Ob und inwieweit eine Videoüberwachung statthaft sein könnte, sollten Sie also vorher mit einem Rechtsanwalt erörtern.

Was können Detekteien bei Graffiti Verschmutzung für Sie machen?

Detekteien haben die Möglichkeit der unauffälligen Überwachung des Objektes. Eine solche Überwachung kann aus dem Haus selber oder alternativ von außen erfolgen. Dabei werden ein oder zwei Detektive mit der Beobachtung des Objektes betraut.

Kommt der Täter, so wird dieser nach Beginn der Handlungen an der Fortsetzung gehindert. Der Täter kann nach den Jedermannsrechten auch vorläufig festgenommen werden bis zum Eintreffen der Polizei.

Die Tat als solche wird bis dahin per Video oder Foto gesichert. Das ist statthaft, weil der Täter bei einer Tatausübung gefilmt wurde. Er kann sich dann nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte berufen. Denn tatsächlich werden diese Rechte überwogen von dem Recht des Kunden an der Aufklärung der Straftat, in diesem Fall zumindest einer Sachbeschädigung.

Graffiti sprayen ohne Genehmigung ist strafbar

Besprüht jemand ohne Ihre Genehmigung Ihre Hauswand, Ihren Zaun oder andere Objekte, macht er sich in der Regel strafbar. Insbesondere kann es sich um eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 Strafgesetzbuch handeln. Als Tatbestand reicht dann schon das Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache aus.

Das Verändern des Erscheinungsbildes tritt bereits bei jeder Veränderung ein. Es spielt keine Rolle, ob es eine wirkliche Beschädigung der Substanz der Sache gab. Die Veränderung an sich reicht schon aus, selbst wenn nur ein sogenannter "Tag" (die Signatur des Writers) gesprüht wurde. Denn Graffiti ist eine Sachbeschädigung, keine Kunst, auch wenn das manch ein Täter anders sehen mag.

Je nachdem, wo Graffiti gesprüht wurde, kann auch der Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB eingetreten sein.  Das gilt dann, wenn etwas beschmiert (Täter bezeichnen es auch als bemalen, verschönern oder getagt) wurde, das dem öffentlichen Nutzen dient und durch die Beschmierung diesen Nutzen nicht mehr erfüllen kann. Hat ein Täter zum Beispiel an einem Verkehrszeichen Graffiti angebracht, die dieses nicht mehr lesbar machen, tritt § 304 Abs. 2 StGB ein.

Musste der Graffiti Sprayer zum Sprayen auf ein fremdes Grundstück gehen, so ist es denkbar, dass er sich auch wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB strafbar gemacht hat.

Strafe für Graffiti Sprayer

Nach § 303 Abs. 2 Strafgesetzbuch muss der Sprayer in strafrechtlicher Hinsicht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren befürchten. Bei einem Fall von gemeinschädlicher Sachbeschädigung wie oben beschrieben nach § 304 Abs. 2 StGB liegt der Strafrahmen von der Geldstrafe bis hin zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Zivilrechtlich muss der Sprayer darüber hinaus den Schaden ersetzen, den er durch seine Aktivitäten angerichtet hat. Im Zivilprozess kann der Geschädigte sämtliche durch die Tat eingetretenen Kosten zurückfordern.

Zu dem Schadensersatz zählen gegebenenfalls auch die Kosten für den Einsatz einer Detektei. Nach § 91 Absatz 1 ZPO ist es so, dass Kosten für einen Privatdetektiv immer dann erstattungsfähig sein können, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewandt wurden und notwendig waren.

Häufige Fälle von Observationen bei Graffiti Beschmierungen gibt es verständlicherweise in den großen Metropolen. Wir haben einmal in unsere betriebsinterne Statistik geschaut. Die häufigsten Einsätze dazu gab es

  1. durch unsere Detektive in Berlin
  2. durch unsere Detektive in Frankfurt
  3. durch unsere Detektive in Düsseldorf

Aber auch in anderen Großstädten gibt es immer wieder Bedarf am Einsatz einer Detektei. Und manchmal treten Schmierereien an Hauswänden auch in eher ländlichen Gegenden auf. Auch dann kann ein Detektiv unseres Observationsteams zur Aufklärung beitragen. Lassen Sie sich einfach einmal kostenlos beraten, wenn auch Sie Schmierereien an Ihrer Hauswand feststellen mussten.

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Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.

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