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Vorgetäuschter Eigenbedarf - so können Sie sich wehren durch einen Nachweis von faulen Tricks

Lesedauer: 5 Minuten

In der heutigen Zeit verlieren Mieter immer häufiger ihre Wohnungen aufgrund von Eigenbedarfskündigungen des Vermieters.

Die Vermieter nutzen diesen Kündigungsgrund, um langjährige Mieter, die aufgrund langer Vertragslaufzeiten günstige Mieten haben, loszuwerden. Jedoch ist Fakt, dass sehr viele Kündigungen wegen Eigenbedarf nur vorgetäuscht sind.

Privatdetektive können Ihnen helfen, eben das zu beweisen.

Vorgetäuschter Eigenbedarf

Warum täuschen Vermieter Eigenbedarf vor?

Hierfür gibt es sicherlich viele Gründe. Der Eigenbedarf kann beispielsweise vorgeschoben sein, um die Wohnung besser verkaufen zu können. Eine leer stehende Wohnung oder Immobilie verkauft sich besser als eine mit einem vielleicht problematischen Mietverhältnis.

Ferner kann auch das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter so schlecht geworden sein, dass der Vermieter in der Kündigung wegen Eigenbedarfs die einzige Lösung sieht, seinen unbeliebten Mieter los zu werden.

So eine vorgetäuschte Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs kann für den Vermieter böse Folgen haben, wenn ihm diese nachgewiesen werden kann. Vor allen Dingen geht es dann auch um Schadensersatz.

Die gängigsten Tricks der Vermieter bei der Kündigung wegen Eigenbedarf

Was sind die häufigsten Maschen der Vermieter, um eine Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs zu begründen?

Wir haben versucht, aus der Sicht einer Detektei die gängigen Tricks aufzulisten. Eine "getürkte" Kündigung wegen Eigenbedarf kommt im Alltag laufend vor.

Die Vermieter sind mitunter sehr kreativ, was die fadenscheinigen Begründungen abgeht. Nachstehend lesen Sie die gängigsten Kündigungsgründe bei vorgeschobenem Eigenbedarf.

  1. Bedarfsperson wird frei erfunden

Hier taucht plötzlich ein Verwandter auf und dieser benötigt die Mietwohnung. Oft ist es so, dass der Mieter diese Bedarfsperson gar nicht kennt. Somit ist es für den Mieter im Nachhinein dann auch schwierig nachzuprüfen, um wen es sich bei dem neuen Mieter der Wohnung wirklich handelt. Bei solchen Nachforschungen helfen Ihnen unsere Detektive gerne.

Wichtig: Entferntere Verwandte des Vermieters gehören nicht zu den privilegierten Angehörigen. Entfernte Verwandte sind zum Beispiel Cousins, Tanten, Schwager, Schwägerin. Privilegierten Angehörige sind Kinder oder Geschwister im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az: VIII ZR 276/02).

  1. Der Grund für die Eigenbedarfskündigung ist frei erfunden

Der Eigentümer gibt als Kündigungsgrund an, dass der Sohn oder die Tochter den Wunsch geäußert haben, endlich auf eigenen Füßen stehen zu wollen. Oder ein Arbeitsplatzwechsel einer Bedarfsperson macht es unabdingbar, dass der Vermieter Ihnen kündigen muss.

Für den Mieter wird es nie leicht sein, das zu überprüfen. Ohne  Belege bekommen Sie keine Gewissheit darüber, ob die Begründung in der vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung der Wahrheit entspricht oder nicht. Detektive können die Umstände untersuchen.

  1. Das „Münchener Modell“

Der Mieterschutz wurde bei dem sogenannten „Münchener Modell“, bei der Umwandlung von Mietshäusern in Wohnungseigentum nach § 577 a BGB sehr häufig umgangen.

Dabei ging der Käufer so vor, dass das betroffene Mietshaus von einer Personengesellschaft, beispielsweise einer GbR, nur aus dem Grunde gekauft wurde, um den Gesellschaftern die einzelnen Wohnungen zur Verfügung zu stellen. Dann sollen aus den Mietwohnungen Eigentumswohnungen gemacht werden. Den bis dahin in den Wohnungen wohnhaften Mietern wurde noch vor der Umwandlung in Eigentumswohnungen wegen Eigenbedarf der einzelnen Gesellschafter gekündigt. Damit wurde der Mieterschutz des § 577 a BGB umgangen.

Der § 577 a BGB sollte die Mieter für ein Zeitfenster von 3 Jahren vor Eigenbedarfskündigungen und Kündigungen wegen wirtschaftlicher Verwertung schützen.

Im Mai 2013 wurde die Gesetzeslücke, die das sogenannte „Münchener Modell“ erst möglich machte, durch die Mietrechtsreform größtenteils zu Gunsten der Mieter geschlossen. Jetzt sind Mieter durch den neu eingefügten § 577 a Abs. 1 a BGB besser vor Eigenbedarfs- bzw. Verwertungskündigungen durch Personengesellschaften oder sonstigen Erwerbergemeinschaften geschützt.

Wie kann man vorgetäuschten Eigenbedarf unter Beweis stellen?

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit der Eigenbedarfskündigung haben, liegt es in Ihrer Hand dieses auch zu beweisen. In einem solchen Fall können Ihnen Detektive die nötigen Beweise schaffen.

Wichtig ist, dass man die Wohnung weiterhin im Auge behalten sollte. Hierbei sind Ihnen Privatdetektive gerne behilflich.

Kontrollieren Sie ansonsten die Mietangebote in den Tageszeitungen oder auch im Internet. Sollten Sie die Wohnung dort finden, ist es für einen Detektiv ein Leichtes, sich um diese Wohnung zu bewerben. So kann er belegen, dass Ihr ehemaliger Vermieter die Wohnung einfach neu vermieten möchte.

Ebenso sollten Sie den Anzeigenmarkt für Wohnungsverkäufe beobachten. Für den Vermieter ist es einfacher, eine leer stehende Wohnung zu verkaufen. Auch in einem solchen Fall können wir Ihnen als Detektei behilflich sein, vor Gericht nutzbare Beweise gegen den Besitzer der alten Wohnung zu beschaffen. So können Sie etwaige Ansprüche geltend machen

Ein weiterer Beweis könnte das neue Klingelschild sein. Stimmt der Name des neuen Mieters mit dem der Person, für die der Vermieter Eigenbedarf  angemeldet hat überein? Ein Detektiv findet das ganz diskret und professionell heraus und fertigt eine Beweiskette.

Weiter könnte es nützlich sein, durch eine Detektei Recherchen in der Nachbarschaft durchführen zu lassen. Die Nachbarn wissen eventuell schon, wie der neue Mieter heißt. Der Privatdetektiv wird natürlich diskret vorgehen. Nie wird bekannt, dass Sie als Kunde hinter den Recherchen stehen.

Ferner hat der Vermieter die Pflicht dem Mieter während der Kündigungsfrist etwaigen im Haus freigewordenen Wohnraum anzubieten. Gibt es also eine weitere Wohnung oder eine vergleichbare Wohnung, so ist diese in einem solchen Fall anzubieten, wenn es im Mietverhältnis zum Auszug aus der gekündigten Wohnung kommt.

Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden

Auf Eigenbedarf kann der Vermieter kündigen, wenn hier ein enger Verwandter, eine Haushaltshilfe oder eine Pflegeperson einziehen soll. Auch ein neuer Hausmeister könnte nach einer Entscheidung eines Gerichts einen Bedarf begründen. Ist dieser Eigenbedarf aber nur vorgetäuscht, kann es unter Umständen für den Vermieter teuer werden. Es geht dann um Schadensersatz, der sehr hoch ausfallen kann.

Um einen solchen vorgetäuschten Eigenbedarf zu beweisen, sind Ihnen unsere Privatdetektive gerne behilflich und helfen Ihnen mit Rat und Tat.

Kosten die dem Vermieter entstehen – Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Musste ein Mieter aufgrund unberechtigter Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs aus der Wohnung ausziehen, dürfte dieser in die Wohnung zurückkehren. Sehr häufig ist aber das nicht möglich, da die Wohnung bereits wieder vermietet ist. Natürlich meist zu einer wesentlich höheren Miete. Genau dann muss der Vermieter zahlen, auch wenn Sie als Betroffener längst eine neue Wohnung haben.

Der Mieter bekommt die Umzugskosten, sowie die Mehrkosten für die neue Wohnung für mindestens drei Jahre ersetzt. Ferner muss der Vermieter auch Kosten für die Wohnungssuche und den Makler erstatten. Der ehemalige Vermieter ist also zu Schadenersatz wegen vorgetäuschten Bedarfs verpflichtet.

So gehen Sie bei vorgetäuschtem Eigenbedarf vor

Wollen Sie Ihren Vermieter aufgrund des vermuteten Eigenbedarfs verklagen? Dann sollten Sie ganz sicher sein, dass die Eigenbedarfskündigung wirklich vorgetäuscht ist.

Wichtig ist also, dass Sie zunächst Beweise sammeln, die Ihren Verdacht untermauern. Privatdetektive sind gerne dabei behilflich, gerichtsverwertbare Beweise zu beschaffen. Mit diesen Beweisen gehen Sie dann zu Ihrem Anwalt, der die nötigen Schritte einleiten kann. Diese begründet der Anwalt mit den ermittelten Fakten und verlangt dann zum Beispiel für den betroffenen Mieter Schadensersatz vor dem Amtsgericht oder dem LG.

Er bringt Ihren Schadensersatzanspruch nach dem Mietrecht auch vor Gericht auf den Weg, wobei die Rechtslage nach dem Urteil des BGH im Mietrecht auf Seiten des Getäuschten ist. Oft endet so ein Verfahren  in vielen verhandelten Fällen im Vergleich. Hoher Schadensersatz für ehemalige Mieter ist die Regel bei solchen Entscheidungen.

Lassen Sie sich zu diesem Thema im Falle eines klaren Verdachts jetzt beraten und profitieren Sie von den Tipps, die Ihnen unsere Ermittler geben können. Zweifel an der Wahrheit des gemachten Bedarfs lassen sich beweisen.

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Fazit bei Anmeldung von eigenem Wohnbedarf

Oft sind Eigenbedarfsgründe oder Personen schlicht erfunden oder vorgeschoben. Das macht der den Bedarf Anmeldende, um Mieter zum Auszug aus der Wohnung zu veranlassen. Das aber kann in zivilrechtlicher Hinsicht zu Ansprüchen auf Schadensersatz der Mieter führen. Auch in strafrechtlicher Weise kann nach geltendem Recht eine solche Täuschung für Vermieter relevant sein.

Wichtig ist das Urteil des BGH VIII ZR 276/02, das mit strengen Anforderungen klärt, wer ein berechtigtes Interesse an dem Wohnraum hat.

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Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.

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