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19. Juli 2016

Medikamentendieb durch Videoüberwachung überführt

Lesedauer: 3 Minuten

In einer Pflegeeinrichtung kam es zu vermehrtem Schwund an teuren Medikamenten. Diese Medikamente waren darüber hinaus verschreibungspflichtig. Da mehrere Personen Zugang zum verschlossenen Schrank mit den medizinischen Vorräten hatten, war es unbedingt notwendig den Täter oder die Täterin zu überführen.

Es war davon auszugehen, dass es sich bei der für die Diebstähle verantwortliche Person um jemanden handeln musste, der im Betrieb angestellt war. Das machte die Sache noch bedeutender, denn neben dem Abhandenkommen der Medikamente stand auch ein erheblicher Vertrauensverlust im Raum.

Beweisführung bei Mitarbeiterdiebstahl

Ein spezialisierter Detektiv begab sich zu dem Klienten. Dieser war im Ruhrgebiet ansässig, so dass ein Detektiv aus dem Raum Dortmund eingesetzt wurde. Beim Klienten wurden eingehend die betreffenden Örtlichkeiten überprüft, aus denen die Medizin stets gestohlen worden war.

Bei dieser Ortsbegehung wurde schnell klar, dass eine direkte Observation durch einen Privatdetektiv ausscheidet. Hierzu gab es keine umsetzbaren Möglichkeiten. Die Präparierung von Medikamenten mit einer sogenannten chemischen Diebesfalle war auch nicht umsetzbar, weil zu viele Personen regulär Zugang zum Vorratsschrank hatten.

Als ultima ratio Lösung blieb nur der Einsatz einer versteckten Videoüberwachung. Dazu war es nötig, fast unsichtbare Videokameras in dem Raum einzubauen. Diese sollten die Handlungen rund um den Bereich aufzeichnen, bei dem es zu den Verlusten an Medikamenten kam.

Aufgrund der Gegebenheiten war auch aus juristischer Sicht nichts gegen die Überwachung per Kamera einzuwenden. Diese wurde nur temporär geplant und sollte nur auf den Bereich ausgerichtet sein, der von den Diebstählen betroffen war. Ein Täter könnte sich so nicht auf das Recht am eigenen Bild oder eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte berufen. Die Interessen des Geschädigten überwiegen in so einem Fall deutlich.

Videoüberwachung als einzige praktische Möglichkeit der Beweisführung

Der Einbau von heimlichen Kameras konnte natürlich vor aller Augen erfolgen. Weil aber in dem Betrieb stetig Dienst war und es keine freien Tage gab, musste eine passende Legende gefunden werden. Diese Legende sollte den Einbau der Kamera unauffällig möglich machen.

Unter dem Vorwand bestimmter technischer Wartungsarbeiten an der Rauchmeldeanlage wurde alsdann am helllichten Tag mitten während der Arbeit im Raum gearbeitet. Dem Personal wurden dabei kleine Zeitfenster genannt, bei denen niemand den Raum betreten könnte. Ansonsten war dieser Raum für jeden frei zugänglich, obwohl die als Servicetechniker getarnten Detektive ihre Arbeit verrichteten.

Die genannten Zeitfenster wurden dann genutzt, um die Kameras in nahezu unsichtbarer Form zu platzieren. Nach einer Probeaufnahme zeigte sich, dass die Bilder glasklar und scharf  aufgezeichnet wurden. Der Einbau der Überwachungskamera war damit abgeschlossen.

Erneuter Schwund an Vorräten wurde festgestellt

Schon nach wenigen Tagen stellte die Einrichtung fest, dass wieder Medikamente verschwunden waren. Neben Tabletten waren auch Blister verschwunden. Daher bat die Geschäftsleitung darum, dass ein Detektiv eine Zwischenauswertung der Überwachungsaufnahmen vornehmen möge.

Ein Detektiv begab sich am nächsten Tag zum Kunden und sichtete mit diesem gemeinsam die Videoaufnahmen. Dort war eindeutig und perfekt erkennbar zu sehen, wie sich ein langjähriger Mitarbeiter an dem Schrank zu schaffen macht. Er entnahm dem Schrank nach einem kurzen Rundumblick ob die Luft rein sei das Diebesgut. Dieses verstaute er in seiner Kleidung. Danach verschwand er unverzüglich wieder aus dem Sichtfeld.

Durch Kameraüberwachung Dieb überführt

Die Geschäftsleitung zeigte sich schockiert darüber, dass gerade ein langjähriger Mitarbeiter für das Entwenden der Medikamente verantwortlich zeichnete. Um jedoch jeden Zufall ausschließen zu können wurde vereinbart, dass die Videoüberwachung fortgesetzt werden solle, um so mögliche weitere Zwischenfälle dokumentieren zu können. Hier galt es die Beharrlichkeit der Verfehlungen zu dokumentieren und auszuschließen, dass ein weiterer Mitarbeiter in die Machenschaften verstrickt war.

In der Folge wurden noch zwei weitere Taten dokumentiert und aufgezeichnet. In beiden Fällen war es der durch die erste Aktion bekannt gewordene Täter. Daraufhin wurde die Videoüberwachung wieder abgebaut.

Überführungsgespräch mit dem Täter

Der Täter sollte mit den Delikten konfrontiert werden. Dazu wurde in das Büro der Geschäftsleitung gebeten. Dort sollte eine Anhörung im Zuge eines Überführungsgesprächs vorgenommen werden. Zu diesem Zweck waren auch 2 Mitarbeiter unserer Detektei zugegen.

Am Ende der Anhörung hatte der Mann seine Taten zugegeben. Es sollte im Anschluss ein Schuldanerkenntnis unterzeichnet werden. Dieses sollte auch einen Ersatz des Schadens wie auch der Kosten für die Detektei enthalten. Das Schuldanerkenntnis muss nach den Erfahrungen unserer Detektei stets von einem Notar notariell beglaubigt werden. Nur so lässt sich verhindern, dass ein Täter binnen weniger Tage sein Geständnis widerruft, weil er sich daraus wirtschaftliche Vorteile verspricht. Überdies ist es empfehlenswert, einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Mit dem Anerkenntnis der Schuld und dem Aufhebungsvertrag kann man die Sache auf elegante Weise lösen, ohne den Vorgang an die große Glocke der Justiz hängen zu müssen. Eine diskrete Abwicklung wird von den meisten unserer Kunden bevorzugt. Niemand hat etwas von einer Strafverfolgung. Kann man dieser aus dem Weg gehen, so sollte man das nach Möglichkeit machen. Es erspart negative Publicity und unter dem Strich auch Zeitaufwand und Ärger. Gleichzeitig entlastet es die ohnehin mit Arbeit überladene Justiz.

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Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Genesis-Online, Datenlizenz by-2-0, eigene Darstellung und Berechnung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Webseite angegebenen Städten nicht um Büros oder Betriebsstätten unserer Detektei handelt. Es sind vielmehr wiederkehrende, einmalige oder zukünftige Einsatzorte. Die dargestellten Fälle dienen als im Einzelfall fiktive Fallbeispiele zur Veranschaulichung von Detektivarbeit. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als permanenter Bestandteil dieser Webseite zu verstehen. Er gilt insbesondere auf allen Seiten, auf denen er angezeigt wird.

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